Zusammenfassung

In Deutschland gibt es ca. 600.000 Idealvereine (e. V.) mit einem Eintrag im Vereinsregister. Viele Deutsche sind in mehreren Vereinen Mitglied. Rechtlich gesehen ist der Verein die Grundform und die Keimzelle für das Gesellschaftsrecht. Der Gesetzgeber ist immer wieder bemüht, Änderungen und Verbesserungen für die Vereinsarbeit – und damit für die ehrenamtliche Tätigkeit schlechthin – auf den Weg zu bringen. Dies führt dazu, dass sich die überwiegend ehrenamtlich tätigen Vorstände immer wieder mit Neuerungen konfrontiert sehen. Eine zentrale Rolle spielen dabei das Vereinsregister und das damit verbundene gerichtliche Verfahren mit all seinen Facetten und Problemen in der Praxis. Der folgende Beitrag geht auf Grundlagen, das Verfahren selbst und dessen Kosten für die Vereine ein sowie auf verschiedene Fallstricke.

 

Die 6 häufigsten Fallen

1. Ohne Eintragung in das Vereinsregister fehlt die Rechtsfähigkeit

Nur der im Vereinsregister eingetragene Verein ist rechtsfähig und kann als juristische Person die damit verbundenen haftungsrechtlichen Vorteile für die Mitglieder und die handelnden Personen wahrnehmen.

2. Bei der Anmeldung einer Eintragung werden die Vorgaben nicht beachtet

Die Anmeldung einer Eintragung im Vereinsregister kann nur vom Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und mittels öffentlich beglaubigter Erklärungen vorgenommen werden.

3. Der Notar soll als Prüfinstanz fungieren

Es ist nicht Aufgabe des Notars, die Anmeldung eines Vereins beim Vereinsregister inhaltlich zu prüfen. Dies gilt vor allem nicht für Satzungen und Satzungsänderungen, es sei denn, der Notar wird damit beauftragt.

4. Besonderheit bei Satzungsänderungen wird nicht berücksichtigt

Wenn der Verein eine Satzungsänderung beschlossen hat, muss diese zur Wirksamkeit in das Vereinsregister eingetragen werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Verein neben dem Protokoll der Mitgliederversammlung eine vollständige, die Änderungen beinhaltende Fassung der Satzung in Kopie dem Registergericht vorlegt.

5. Die Kosten für eine Eintragung im Vereinsregister werden vergessen

Grundsätzlich muss der Verein beachten, dass die Anmeldung einer Eintragung im Vereinsregister mit Kosten für den Notar und das Gericht verbunden ist. Dies gilt selbst für gemeinnützige Vereine – allerdings gibt es je nach Bundesland Ausnahmen und Befreiungen.

6. Es ist nicht bekannt, dass Vereinsmitglieder gegen Eintragungen vorgehen können

Auch wenn zum Beispiel eine Satzungsänderung oder die Wahl eines Vorstands ordnungsgemäß in der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, können die Mitglieder gegen diese Beschlüsse gerichtlich vorgehen und die Eintragung verhindern.

1 Zentrale Bedeutung der Eintragung im Vereinsregister

Wenn ein Verein zum eingetragenen Verein (e. V.) werden will, ist es nach §§ 21, 55 BGB erforderlich, dass er sich im Vereinsregister eintragen lässt. Dies ist nur bei Vereinen möglich, die einen nicht wirtschaftlichen, ideellen Zweck verfolgen. Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit und wird damit zu einer juristischen Person. So grenzt sich der e. V. vom nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB ab, der nicht in das Vereinsregister eingetragen wird.

Das Vereinsregister ist ein Teil des Registergerichts und gehört zum jeweiligen Amtsgericht. Zuständig für die Eintragung eines Vereins im Vereinsregister ist das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Verein seinen Sitz hat. Das Eintragungsverfahren ist nicht nur bei der Gründung und erstmaligen Eintragung eines Vereins im Vereinsregister von Bedeutung. Auch später hat ein Verein ständig mit dem Registergericht zu tun, da es immer wieder Änderungen geben kann, die erst dann wirksam werden, wenn sie im Vereinsregister eingetragen sind. Bei allen Fragen rund um das Verfahren vor dem Vereinsregister sollte sich also jeder Vorstand gut auskennen.

2 Rechtsgrundlagen

Für die Arbeit des Vereinsregisters und das damit einhergehende Verfahren sind die folgenden Regelungen einschlägig und zu beachten.

BGB-Vereinsrecht

Die §§ 21ff. BGB regeln das Vereinsrecht (inhaltlich) und speziell die gesetzlichen Anforderungen, die ein e. V. im Verfahren mit dem Vereinsregister beachten muss.

Vereinsregisterverordnung (VRV)

Die VRV regelt das Verfahren und die Arbeit des Vereinsregisters, zum Beispiel:

  • Zuständigkeit und Einrichtung des Vereinsregisters
  • Führung des Vereinsregisters
  • Spezielles zum elektronischen Vereinsregister

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Das Verfahren vor dem Registergericht gehört zu den Angelegenheiten der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit und richtet sich nach dem FamFG. Dazu gehören unter anderem:

  • Entscheidung über Eintragungsanträge von Vereinen
  • Beschwerdeverfahren
  • Löschung von unzulässigen Eintragungen (Amtslöschungsverfahren)
  • Zwangsgeldverfahren

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Das GNotKG regelt die Kosten, die im Verfahren vor dem Registergericht entstehen. Konkret geht es um die Kosten des Notars und des Gerichts.

3 Neuere Entwicklungen und gesetzliche Änderungen

3.1 Elektronisches Vereinsregister

Unter dem Arbeitsbe...

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