Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 28.08.2002; Aktenzeichen 7 S 140/02) |
LG Aachen (Beschluss vom 12.07.2002; Aktenzeichen 7 S 140/02) |
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 2002 und vom 28. August 2002 – 7 S 140/02 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten: Fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Berufung zurückgewiesen wurde.
I.
1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld mit der Behauptung, dieser habe ihn bei einer Schlägerei in einer Gaststätte verletzt. Zum Beweis dieser Tatsache benannte er die Zeugin M.… und beantragte die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Der Beklagte bestritt die Behauptungen des Beschwerdeführers. Das Amtsgericht erhob Zeugenbeweis entsprechend dem Beweisbeschluss vom 21. Januar 2002 über die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beklagte habe ihn zusammen mit anderen Männern am 8. September 2001 in der Gaststätte der Zeugin geschlagen und erheblich verletzt. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft wurde beigezogen. Die Polizei hatte im Rahmen des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens die später als Zeugen benannten Personen S.… und J.… vernommen.
2. Das Amtsgericht wies mit Urteil vom 15. März 2002 die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können, dass es sich bei dem Beklagten um einen der Beteiligten an dem Angriff auf den Beschwerdeführer gehandelt habe.
3. Dagegen legte der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde, Berufung ein. In der Berufungsbegründung benannte er die Zeugen S.…, J.…, C.… und W…. Diese, so behauptete er, könnten den Beklagten als Täter, der den Beschwerdeführer verletzt habe, wiedererkennen. Die Zeugen C.… und W.… seien dem Beschwerdeführer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bekannt geworden.
4. Das Landgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. Juli 2002 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Vernehmung der neu benannten Zeugen S.… und J.… sei nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Hinsichtlich der Zeugen C.… und W.… sehe die Kammer keine Veranlassung, diese im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu vernehmen, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe. Es sei vom Beschwerdeführer keine Täterbeschreibung durch die Zeugen dargelegt worden und es ergebe sich auch nicht aus der Ermittlungsakte, dass eine (Wahl-)Lichtbildvorlage oder eine (Wahl-)Gegenüberstellung mit den Zeugen durchgeführt worden sei. Die Hoffnung des Beschwerdeführers, dass die neu benannten Zeugen C.… und W.… im Rahmen eines Vernehmungstermins den dann möglicherweise anwesenden Beklagten vielleicht als Mittäter des Tatgeschehens wiedererkennen könnten, sei nicht ausreichend, um eine Vernehmung der Zeugen anzuordnen, ganz abgesehen davon, dass eine Wiedererkennung des Beklagten nach so langer Zeit wegen der erheblichen Gefahr einer Personenverwechslung mit der gebotenen Vorsicht zu beurteilen sei. All dies gelte umso mehr, als bereits der Zeuge J.… bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet habe, er würde die beteiligten Personen nicht wiedererkennen und auch die Zeugin S.… das eigentliche Tatgeschehen in der Imbissstube nicht beobachtet habe.
Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 28. August 2002 zurückgewiesen. Darin stellte das Gericht klar, dass nicht eine verspätete Benennung der Grund dafür sei, die Zeugen C.… und W.… nicht zu vernehmen.
5. Mit der fristgerecht eingereichten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei nicht ersichtlich, warum die Vernehmung der beiden Zeugen C.… und W.… auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen solle, zumal die Tatsachen, welche die Zeugen bestätigen könnten, noch einmal schriftsätzlich spezifiziert worden seien.
6. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Gegner des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
1. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356 ff.≫). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356≫). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫). Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪358≫).
Die Annahme der Fachgerichte, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht zwar bereits mehrfach unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 2745 ≪2746≫). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1993 – 2 BvR 1584/92 –; BVerfG, NJW-RR 2002, S. 1069).
2. Diesen Grundsätzen werden die Entscheidungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Beweisprognose im Hinblick auf die benannten Zeugen C.… und W.…, auf die das Gericht seine ablehnenden Entscheidungen stützt, offenbart keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Die Argumentation des Gerichts, die beiden neu benannten Zeugen C.… und W.… seien nicht zu vernehmen, da dies auf einen Ausforschungsbeweis hinausliefe, überdehnt die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise.
a) Nach in (fachgerichtlicher) Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannter Rechtsauffassung kann eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nur abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber auf das Geratewohl gemacht, gleichsam “ins Blaue” aufgestellt, also aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme einer solchermaßen rechtsmissbräuchlichen Ausforschung wird Zurückhaltung gefordert; in der Regel wird dies nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1994 – 1 BvR 937/93 –; BGH, NJW 1992, S. 1967 ≪1968≫; BGH, NJW 1992, S. 3106; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002, Vor § 284 Rn. 5).
b) Der Beweisantrag des Beschwerdeführers benennt die Zeugen C.… und W.… zum Beweis der Tatsache, dass diese den Beklagten als Täter, der den Beschwerdeführer verletzt habe, wiedererkennen können. Dieser Vortrag kann weder von vornherein als willkürlich angesehen werden, noch wurde er “ins Blaue hinein” aufgestellt. Die zu bekundenden Tatsachen wurden hinreichend konkret dargelegt. Ort und Tag des Geschehens sowie die weiteren Begleitumstände der unter Beweis gestellten Tatsachen wurden vom Beschwerdeführer bereits in erster Instanz vorgetragen und ergeben sich darüber hinaus auch aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts. Die Erheblichkeit dieses Vorbringens kann ohne weiteres beurteilt werden.
c) Die Annahme des Landgerichts, die Vernehmung der Zeugen C.… und W.… liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus, entbehrt danach einer hinreichenden prozessualen Grundlage. Sie wird auch nicht dadurch verständlicher, dass das Landgericht ausführt, der Beschwerdeführer habe keine Täterbeschreibung durch die Zeugen dargelegt noch ergebe sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, dass eine (Wahl-)Gegenüberstellung oder eine (Wahl-)Lichtbildvorlage mit den Zeugen durchgeführt worden sei. Für das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Beweisantrags ist es gerade nicht erforderlich, dass die Partei das Beweisergebnis im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung wahrscheinlich macht (vgl. BGH, NJW 1972, S. 249 ≪250≫; Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284 Rn. 5b). Das Landgericht hat hier verkannt, dass im Rahmen eines Beweisantritts der Beweisführer keinerlei Wahrscheinlichkeitsüberlegungen anzustellen braucht (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2000, § 284 Rn. 75). Im Übrigen übersieht das Landgericht, dass die Zeugen C.… und W.… bislang nicht von der Polizei vernommen wurden und daher keine entsprechende Lichtbildvorlage oder Gegenüberstellung durchgeführt werden konnte. Es gibt keinen zivilprozessualen Grundsatz, nach dem ein Beweisantrag nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn in einem gleichzeitig geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bereits mit hinreichendem Erfolg entsprechende Beweiserhebungen durchgeführt wurden.
d) Ob die Zeugen C.… und W.… in der Berufungsinstanz in einer Beweisaufnahme eine hinreichend konkrete Täterbeschreibung abgeben können, ist eine Frage, die im Rahmen der Beweiswürdigung beantwortet werden muss. Das Gericht hat hier nicht beachtet, dass eine Vernehmung dieser beiden Zeugen nach § 396 Abs. 1 ZPO so durchzuführen ist, dass die Zeugen zunächst zu veranlassen sind, dasjenige, was ihnen von dem Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Detailfragen an die Zeugen, z.B. über das konkrete Aussehen des Täters, wären hier gerade unzulässig (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 396 Rn. 3; Damrau, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, a.a.O., § 396 Rn. 2).
e) Soweit das Gericht meint, es sei nicht zu erwarten, dass die Zeugen C.… und W.… den Beklagten als Täter wiedererkennen, da bereits der Zeuge J.… bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet habe, er würde die beteiligten Personen nicht wiedererkennen, beruhen die Erwägungen des Gerichts ebenfalls auf einer fehlerhaften vorweggenommenen Beweiswürdigung. Es gibt keinen prozessualen Grundsatz, nach dem aus der Aussage eines Zeugen im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung auf den Inhalt der Aussage eines anderen Zeugen in einem Zivilprozess geschlossen werden kann. Die Überlegungen des Gerichts beruhen auf Spekulationen und bieten keine zureichende Grundlage für eine negative Beweisprognose.
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Sie sind demnach aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einem vor Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Verfahren zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Beschluss gelangt wäre.
Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist es ohne Belang, ob das Landgericht nicht aus anderen Gründen dazu hätte kommen können, die Erfolgsaussichten der Berufung zu verneinen. Für eine derartige hypothetische Beurteilung bietet das Verfahren der Verfassungsbeschwerde keinen Raum; es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, Fragen der Zivilprozessordnung zu entscheiden, sofern sie nicht den Bereich des Verfassungsrechts berühren. Deshalb darf es auch nicht dem Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, vorgreifen und selbst darüber entscheiden, ob beispielsweise die erstmalige Benennung der Zeugen C.… und W.… in der Berufungsinstanz nach § 531 ZPO unzulässig ist und deshalb gegebenenfalls die Erfolgsaussichten der Berufung zu verneinen wären (vgl. BVerfGE 7, 275 ≪281 f.≫).
III.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den dazu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
NJW 2003, 2976 |
NVwZ 2004, 721 |
SGb 2003, 729 |
KammerForum 2003, 415 |
www.judicialis.de 2003 |