Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 14.12.1993; Aktenzeichen VI ZR 235/92)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits bei der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz gestellt werden dürfen.

I.

1. Am 11. Februar 1975, einem Faschingsdienstag, wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung seines Hausarztes, der einen Schlaganfall diagnostiziert hatte, gegen 10.30 Uhr in das Stadtkrankenhaus der Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens gebracht, wo er in der Ambulanz der Inneren Abteilung aufgenommen wurde. Am Morgen des 13. Februar 1975 wurde er nach F.… in die Neurologische Klinik des N.…-Krankenhauses verlegt, wo ein Verschluß der Arteria cerebri posterior links und Durchblutungsstörungen im Arteria-Basilaris-Bereich diagnostiziert wurden. Im weiteren Verlauf kam es nur zu einer ungenügenden Rückbildung der Homonymen Hemianopsie (Halbseitenblindheit auf beiden Augen) nach rechts sowie der Gefühlsstörungen der rechten Körperseite und der Störung der Feinbeweglichkeit des rechten Armes. Im Sommer 1976 wurde er aus seinem Arbeitsverhältnis als erwerbsunfähig entlassen.

2. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer von der Beklagten zu 1) als Krankenhausträgerin und von den Beklagten zu 2) und 3) als im Krankenhaus tätigen Ärzten Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals von 70.000 DM und einer Schmerzensgeldrente von monatlich 600 DM verlangt; des weiteren hat er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden begehrt.

a) Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren vorgetragen, er sei im Krankenhaus fälschlich für betrunken gehalten und deshalb nicht sachgemäß behandelt worden. Einen Behandlungsfehler sieht er darin, daß er, obwohl bewußtlos eingeliefert, bis ca. 16.00 Uhr am 11. Februar 1975 nicht behandelt worden sei.

b) Das Landgericht hat zu der Frage der fachgerechten Behandlung des Beschwerdeführers Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben. Darüber hinaus hat es die Ehefrau des Beschwerdeführers und den ihn damals in das Krankenhaus einweisenden Hausarzt als Zeugen vernommen.

In seinem schriftlichen Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß die Behandlung 1975 dem Stand der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Bei seiner mündlichen Vernehmung hat er erklärt, bei einem bewußtlos eingelieferten Patienten sei es erforderlich, sogleich einen groben neurologischen Befund zu erheben, wozu jeder Arzt in der Lage sei. Wenn er unterstelle, daß ein so eingelieferter Patient nach Erhebung des Eingangsbefundes ohne die neurologische Untersuchung für die Dauer von etwa fünf Stunden sich selbst überlassen geblieben wäre, so hätte er die damit befaßten Kollegen schon “in den Senkel gestellt”. Mit Schreiben vom 5. Juli 1990 hat der Sachverständige weiter dargelegt, daß seine mündliche Aussage nur auf den hypothetischen Fall, daß ein bewußtloser Patient nicht überwacht worden sei, zutreffe. Der Beschwerdeführer sei aber, wie sich aus den Umständen seiner Einlieferung ergebe, ersichtlich nicht bewußtlos gewesen.

c) Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil den Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) hat es abgewiesen. Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer bewußtlos in das Krankenhaus eingeliefert wurde und dort zunächst unversorgt blieb. Eine sofortige neurologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden. Ebenso fehle eine Anamnese. Dieses Verhalten der Ambulanzärzte stelle einen schweren Behandlungsfehler dar.

d) Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens hat es das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, ein Anspruch bestehe nicht, weil ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht vorliege. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß der Beschwerdeführer im H.… Stadtkrankenhaus ordnungsgemäß ärztlich versorgt worden sei. Es sei auch nicht fehlerhaft gewesen, daß der Neurologe erst am Nachmittag hinzugezogen worden sei. Der Sachverständige habe eine sofortige neurologische Untersuchung nur für den Fall als erforderlich angesehen, daß ein Patient mit den bei dem Beschwerdeführer vorhandenen Symptomen im Zustand der Bewußtlosigkeit eingeliefert worden sei. Das sei bei dem Beschwerdeführer gerade nicht der Fall gewesen. Dieser sei bei der Einlieferung in das H.… Stadtkrankenhaus nicht bewußtlos gewesen. Selbst wenn dies bei dem Abtransport von zu Hause noch so gewesen sein sollte, wofür die Aussage des Hausarztes spreche, so ergebe sich aus dem Arztbrief vom 12. Februar 1975 und dem Befund des Neurologen, daß der Beschwerdeführer später ansprechbar gewesen sei.

e) Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben (NJW 1994, S. 124 ff.). Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Wenn das Berufungsgericht meine, der Sachverständige habe eine sofortige neurologische Untersuchung nur für den hier nicht vorliegenden Fall als erforderlich angesehen, daß ein Patient mit den beim Beschwerdeführer vorhandenen Symptomen im Zustand der Bewußtlosigkeit eingeliefert werde, so weiche es damit von dem Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen durch das Landgericht ab. Es sei dann zumindest eine Unklarheit in den Ausführungen des Sachverständigen gegeben, die nach § 286 Abs. 1 ZPO eine weitere Aufklärung erfordere.

3. Den gleichzeitig mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe hat der Bundesgerichtshof wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Eine nach Zustellung des Revisionsurteils eingelegte Gegenvorstellung hat er mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß (NJW 1994, S. 1160 f.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht sei auch in der Revisionsinstanz entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozeßkostenhilfe sei deshalb dem Revisionskläger nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn das angefochtene Urteil wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand haben könne, das materielle Ergebnis sich in der Berufungsinstanz jedoch voraussichtlich nicht ändern werde.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Schadenersatzklage biete nach der Überzeugung des Senats in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. An die Voraussetzungen der hinreichenden Erfolgsaussicht seien freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie sei schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheine und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung bestehe. Bei der dahingehenden Prüfung sei, wenn auch nur in engstem begrenzten Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig. Halte das Gericht aufgrund dieser Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen für sehr unwahrscheinlich, so dürfe es Prozeßkostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben müsse.

So lägen die Dinge im Streitfall. Zwar sei auf die Revision des Beschwerdeführers aus den im Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 dargelegten Gründen das angefochtene Urteil aufzuheben gewesen, da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft ohne eigene Anhörung des Sachverständigen oder anderweitige ergänzende Sachaufklärung von dem Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen durch das Landgericht abgewichen sei. Der erkennende Senat halte es jedoch für sehr unwahrscheinlich, daß das Berufungsgericht aufgrund der nachzuholenden weiteren Sachaufklärung zu einem von seinem (aus formellen Gründen aufgehobenen) Urteil materiell abweichende Entscheidung gelangen werde. Diese Überzeugung gründe sich insbesondere auf den Inhalt des Schreibens des Sachverständigen an das Landgericht vom 5. Juli 1990, das in dem erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden sei.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den letztgenannten Beschluß des Bundesgerichtshofs. Er rügt die Verletzung von Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof habe sich auf den Standpunkt gestellt, Prozeßkostenhilfe könne die Partei nur beanspruchen, wenn sie nicht nur die Instanz, sondern auch den Rechtsstreit gewinnen werde – als Prognose gesehen. Damit habe der Bundesgerichtshof die gerügten Grundrechte verletzt.

5. Das Bundesministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden weder gegen die Rechtsgrundlage des Beschlusses (§ 114 ZPO) noch gegen die dem § 114 ZPO vom Bundesgerichtshof gegebene Auslegung. Ob die konkrete Rechtsanwendung verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, könne mangels Kenntnis der Prozeßakten nicht abschließend beurteilt werden.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Welche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip an die Auslegung und Anwendung von § 114 Satz 1 ZPO zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in BVerfGE 81, 347 ≪356 ff.≫entschieden. Die hierin aufgestellten Maßstäbe ermöglichen auch die Entscheidung dieses Falles. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit.

a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356≫). Dabei ist verfassungsrechtlich keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 22, 83 ≪86≫; 63, 380 ≪394 f.≫; 81, 347 ≪357≫). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prozeßkostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347 ≪357≫).

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozeßkostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Hierbei hat es zu berücksichtigen, daß die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozeßkostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (BVerfGE 81, 347 ≪358≫). Demgegenüber ist es nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen, ob die von einem Gericht unter mehreren verfassungsgemäßen Auslegungsalternativen gewählte die vorzugswürdige ist.

b) Mit der von ihm gewählten Auslegung, daß es im Rahmen des § 114 ZPO auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf den isolierten Erfolg des zu ihm eingelegten Rechtsmittels ankommt, hat der Bundesgerichtshof die ihm durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen nicht überschritten. Der für die Ausgestaltung der Prozeßkostenhilfe geltende Grundsatz, daß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nur eine Gleichstellung des Unbemittelten mit einem solchen Bemittelten erfordert, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist – so ausdrücklich auch die angegriffene Entscheidung – als Maßstab bei der Auslegung des Begriffs der Erfolgsaussicht tauglich. Der Bundesgerichtshof verkennt die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn er annimmt, daß eine vernünftige begüterte Partei auch bei Vorliegen von Verfahrensfehlern dann keine Rechtsmittel einlegen wird, wenn die Wahrscheinlichkeit, den Prozeß im Endergebnis zu gewinnen, trotz dieser Verfahrensfehler sehr gering ist und sie somit Gefahr läuft, wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit nach verlorenem Prozeß auch die Kosten der erfolgreichen Revision zu tragen.

c) Auch die weitere Annahme des Bundesgerichtshofs, daß bei der Prüfung der Erfolgsaussicht in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Rahmen eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig sei, überschreitet die dem Bundesgerichtshof verfassungsrechtlich gezogene Grenze bei der Auslegung des § 114 ZPO nicht. Die Annahme der Fachgerichte, daß eine Beweisantizipation im Prozeßkostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1987, S. 786; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664 f.). Für eine abweichende Beurteilung besteht auch hier kein Anlaß.

d) Der Bundesgerichtshof hat bei der konkreten Beweisprognose die Grenzen zulässiger Beweisantizipation nicht in verfassungswidriger Weise überschritten. Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat keine eigene Prognose der Erfolgsaussichten anzustellen.

Im Hinblick auf diesen Maßstab lagen hinreichende konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Prognose des Bundesgerichtshofs vor. Diese bestanden in der bereits vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, der Würdigung durch das Oberlandesgericht und insbesondere in dem Schreiben des Sachverständigen vom 5. Juli 1990.

2. Entgegen den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde liegt in dem Umstand, daß der Bundesgerichtshof hier im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts prognostiziert hat, kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof hat nicht anstelle des Oberlandesgerichts entschieden, sondern legt seiner eigenen Entscheidung über das für die Revisionsinstanz gestellten Prozeßkostenhilfe-Gesuch lediglich eine Prognose über den voraussichtlichen Verfahrensgang vor dem Oberlandesgericht zugrunde. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren und die Entscheidung über einen bei ihm gestellten Prozeßkostenhilfeantrag trifft allein das – insoweit an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gebundene – Oberlandesgericht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Seidl, Grimm, Haas

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084326

NJW 1997, 2745

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