Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung und Gewährleistung bei mit mehreren Mietern geschlossenem Mietvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben mehrere Mieter gemeinschaftlich eine Sache gemietet und wird ihnen der vertragsmäßige Gebrauch zum Teil nicht gewährt, so steht den Mietern ein Recht zur fristlosen Kündigung nach BGB § 542 nicht zu, wenn auch nur einem der Mieter bei Vertragsschluß die Tatsachen bekannt waren, die den Gebrauch hindern.

2. Kennt der Mieter bei Abschluß des Vertrages einen Mangel der Mietsache, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche selbst dann nicht zu, wenn der Vermieter sich arglistig verhalten hat.

 

Normenkette

BGB § 539 Fassung: 1896-08-18, § 542 Fassung: 1896-08-18, §§ 460, 543 Fassung: 1964-07-14

 

Fundstellen

Haufe-Index 537566

NJW 1972, 249

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