Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentliches Testament als Nachweis des Erbrechts
Leitsatz (amtlich)
a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt i.d.R. einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.
Normenkette
BGB §§ 1922, 2032
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen 10 S 1/04) |
AG Berlin-Charlottenburg |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des LG Berlin v. 19.8.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte - unter Zurückweisung der Klage im Übrigen - zur Zahlung an die Kläger als Mitgläubiger verurteilt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.
Der Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), hatte der Beklagten ein langfristiges sog. Berlin-Darlehen gewährt. Mit notariell beurkundetem Testament v. 11.11.1997 setzte er die Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein und ordnete eine Vermögensauseinandersetzung an, nach der die Klägerin zu 1) sein gesamtes geldwertes Vermögen und die Kläger zu 2) und 3) Eigentum an Grundstücken sowie Geschäftsanteile an einer GmbH erhalten sollten. Mit notariell beurkundetem Testament v. 9.2.2000 nahm er eine Änderung der Teilungsanordnung betreffend die Kläger zu 2) und zu 3) vor.
Nach dem Tode des Erblassers am 4.12.2001 bat die Klägerin zu 1) die Beklagte mit Schreiben v. 20.1.2002 unter Beifügung von Fotokopien der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments v. 11.11.1997 um Umschreibung des Darlehenskontos auf ihren Namen. Die Beklagte antwortete am 23.4.2002, die eingereichten Unterlagen seien für die Umschreibung nicht ausreichend, weshalb sie um Übersendung des Erbscheins im Original bzw. in beglaubigter Form bitte. Außerdem sei die Zustimmung der Volksbank S. (im Folgenden: Volksbank) erforderlich, an die die Forderungen aus dem Darlehen sicherungshalber abgetreten worden waren. Nachdem die Volksbank mit Schreiben v. 2.5.2002 unter Beifügung von Fotokopien der Sterbeurkunde sowie beider eröffneter Testamente der Beklagten ihre Zustimmung zur Umschreibung des Darlehens auf die Erben erklärt hatte, teilte die Beklagte auch ihr am 20.6.2002 mit, sie könne das Testament als Nachweiserleichterung nicht berücksichtigen und benötige für die Übertragung des Darlehens eine beglaubigte Kopie des Erbscheins zur Einsichtnahme. Eine Ablichtung dieses Schreibens erhielt die Klägerin zu 1) zur Kenntnisnahme.
Mit Schreiben v. 1.8.2002 übersandten die drei Kläger der Beklagten den von ihnen erwirkten Erbschein und baten um Umschreibung des Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1). Zugleich forderten sie die Beklagte erfolglos zur Erstattung der durch den Erbschein verursachten Gerichtskosten i.H.v. 1.434 EUR auf.
Die Kläger halten die Beklagte unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung für verpflichtet, die Gerichtskosten für den Erbschein zu erstatten. Dessen Anforderung sei unberechtigt gewesen, weil die Stellung der Kläger als Erben bereits durch die eröffneten Testamente hinreichend nachgewiesen worden sei. Die Beklagte hält ihr Vorgehen für berechtigt, zumal sie angenommen habe, dass bereits ein Erbschein existiere, und die Kläger nicht darauf hingewiesen hätten, dass dieser allein für die Kontoumschreibung bei der Beklagten beantragt werden müsse.
Das AG hat die Klage auf Zahlung von 1.434 EUR zzgl. Zinsen abgewiesen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der Kosten an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Wesentlichen nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Den Klägern stehe als in den Darlehensvertrag des Erblassers eingetretene Erben ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Erbscheins aus positiver Forderungsverletzung wegen Erfüllungsverweigerung zu. Die Beklagte habe zu Unrecht die Umschreibung des Darlehens auf die Klägerin zu 1) verweigert, obwohl die Kläger die Erbfolge durch Übersendung des öffentlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll des zuständigen AG dargetan und durch die gemeinsame Unterschrift die Berechtigung der Klägerin zu 1), alleinige Kontoinhaberin zu werden, mitgeteilt hätten. Die Beklagte könne sich weder darauf berufen, dass der Erbschein der einzige rechtlich anerkannte Nachweis der Erbfolge sei, noch dass sie ein sonstiges begründetes Interesse an dessen Vorlage gehabt habe. In den Vorschriften des BGB existiere keine Vorschrift, wonach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines Erbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung verweigern könne. Es habe auch keine vertragliche Regelung zwischen den Parteien des Darlehensvertrages bestanden, die es der Beklagten erlaubt habe, nur gegen Vorlage des Erbscheins das Darlehen umzuschreiben. Das Sicherungsinteresse der Beklagten müsse hier hinter dem Interesse des Erben, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden, zurückstehen, da Anhaltspunkte für die Existenz weiterer dem eingereichten Testament widersprechender letztwilliger Verfügungen nicht bestanden hätten. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht auf Seiten der Kläger liege nicht vor. Angesichts ihrer - nicht substantiiert bestrittenen - Behauptung, die Beklagte habe eine Umschreibung ohne Erbschein mehrfach verweigert, sei ihnen nicht an zu Lasten, dass sie ihre Erstattungsforderung nicht vorab angekündigt hätten.
II.
Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den Klägern aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zur Erstattung der Gerichtskosten für den Erbschein verpflichtet ist (1.). Allerdings steht der Schadensersatzanspruch den Klägern - wie die Revision zutreffend beanstandet - nicht als Gesamt- sondern als Mitgläubigern zu (2.).
1. a) Die Kläger sind als testamentarische Erben des ursprünglichen Darlehensgläubigers gem. § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB in den Darlehensvertrag mit der Beklagten eingetreten, auf den als Dauerschuldverhältnis für die Vorgänge des Jahres 2002 gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung Anwendung findet.
b) Die Beklagte hat gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten verstoßen, indem sie die Umschreibung des Darlehenskontos von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - hier ein Fall der endgültigen Erfüllungsverweigerung vorlag. Bei der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung handelt es sich lediglich um einen Unterfall der Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht (OLG Frankfurt v. 15.12.2000 - 24 U 240/98, CR 2001, 503 = OLGReport Frankfurt 2001, 105 [106]; OLG München v. 20.11.2002 - 7 U 5609/01, OLGReport München 2003, 70 = NJW-RR 2003, 201 [202]; Emmerich in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., (2001), Vor § 275 Rz. 241). Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (BGHZ 11, 80 [83 ff.]; BGH v. 14.3.1984 - VIII ZR 284/82, BGHZ 90, 302 [308] = MDR 1984, 838; Urt. v. 8.7.1982 - VII ZR 314/81, MDR 1983, 392 = WM 1983, 125 [126]; v. 30.3.1995 - IX ZR 182/94, BRAK 1995, 220 = MDR 1995, 854 = WM 1995, 1288 [1289]). Jedenfalls gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, als sie die Umschreibung des Darlehensvertrages auf die Kläger von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte.
aa) Der Darlehensvertrag mit dem Erblasser enthielt unstreitig keine Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des Darlehensgebers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Insbesondere waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen nicht Vertragsinhalt. Auch einer der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 S. 1 Grundbuchordnung, § 41 Abs. 1 S. 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), liegt nicht vor.
bb) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 120/04, BGHReport 2005, 558 [559] = MDR 2005, 439 = FamRZ 2005, 515 [516]). Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Wie der BGH im Anschluss an die Rechtsprechung des RG (RGZ 54, 343 [344]) bereits entschieden hat, lässt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch nicht aus der gem. § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urt. v. 27.2.1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479 [481]). Dem entspricht auch die herrschende Auffassung in der Literatur (Mayer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 2365 Rz. 32; Staudinger/Schilken, BGB, (2004) § 2353 Rz. 11 f., § 2365 Rz. 5; Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2365 Rz. 2; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2367 Rz. 1; Schwintowski in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Aufl., § 2 Rz. 27 f.).
Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht - anders als die Revision meint - auch aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht. Der Umstand, dass die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme allein aus der Risikosphäre des Gläubigers stammt, rechtfertigt es nicht, dessen Erben zum Schutz des Schuldners generell zur Vorlage eines Erbscheins zu verpflichten. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein (BGH, Urt. v. 27.2.1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479 [481]), wird jedoch - wie hier - ein eröffnetes öffentliches Testament vorgelegt, wird dies - entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 S. 2 Grundbuchordnung und § 41 Abs. 1 S. 2 Schiffsregisterordnung - i.d.R. als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein. Dass die Beklagte bei Rückzahlung des Berlin-Darlehens an Unberechtigte mit Steuermitteln haften müsste, ändert nichts.
Dass und aus welchen Gründen die Beklagte Anlass gehabt hätte, Zweifel an der Richtigkeit der durch das notariell beurkundete Testament belegten Erbfolge zu haben, hat sie nicht dargetan. Ob die Beklagte die Umschreibung des Darlehens noch von ergänzenden Erklärungen der Kläger zur Nichtexistenz weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte abhängig machen können (OLG Bremen OLGZ 65, 170 [172 f.]), bedarf keiner Entscheidung. Ein solches Begehren hat die Beklagte nicht gestellt. Vielmehr hat sie die Umschreibung des Darlehens in ihren Schreiben v. 23.4.2002 und 20.6.2002 ausdrücklich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte mit diesen beiden Schreiben auch nicht lediglich die Vorlage eines bereits existierenden Erbscheins verlangt; vielmehr ist den Schreiben unzweideutig zu entnehmen, dass die Vorlage eines Erbscheins in jedem Fall erforderlich sei. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sie zu der Annahme gelangt sein will, den Klägern sei bereits ein Erbschein erteilt worden.
c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Ein etwaiger Rechtsirrtum über die Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines Erbscheins wäre unerheblich, weil nicht unverschuldet. Der beklagten Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, musste bekannt sein, dass Erben ihr Erbrecht nach der Rechtsprechung des BGH und der ganz h.M. in der Literatur nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch auf andere Weise nachweisen können.
d) Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein vorzulegen, ist für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ursächlich geworden. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich auf Grund der Forderung der Beklagten beantragt worden und war für die Abwicklung des Nachlasses im Übrigen nicht erforderlich. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass die Umschreibung des Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1) vor Erwirkung des Erbscheins nicht von den Klägern gemeinsam, sondern nur von der Klägerin zu 1) verlangt worden ist. Denn die Beklagte hat dies in ihren Schreiben v. 23.4.2002 und 20.6.2002 zum Anlass genommen, nicht nur die Umschreibung des Kontos auf die Klägerin zu 1) zu verweigern, sondern jede Umschreibung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.
e) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden ist den Klägern nicht anzu Lasten. Angesichts der eindeutig gefassten Schreiben der Beklagten v. 23.4.2002 und 20.6.2002 durften die Kläger davon ausgehen, dass sich die Beklagte durch einen Hinweis auf die durch die Erwirkung eines Erbscheins entstehenden Kosten nicht veranlasst sehen würde, von der verlangten Vorlage eines Erbscheins Abstand zu nehmen.
2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt hat. Eine Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB liegt nicht vor. Vielmehr gehörte der Anspruch auf Umschreibung des Darlehensvertrages zum Nachlass und war gem. § 2039 BGB gegenüber allen Erben zu erfüllen. Der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gehört deshalb ebenfalls zum Nachlass (BGH, Urt. v. 30.10.1986 - IX ZR 126/85, MDR 1987, 316 = WM 1987, 217 [219]).
a) Der Auffassung der Revisionserwiderung, die Kläger seien deshalb Gesamtgläubiger der Beklagten, weil sie durch die gemeinschaftliche Klageerhebung stillschweigend eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart hätten, ist nicht zu folgen. Für diese Annahme fehlt es bereits an einem ausreichenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Allein die Formulierung des Klageantrags auf Zahlung an die Kläger "als Gesamtgläubiger" durch ihren Prozessbevollmächtigten lässt keinen Schluss darauf zu, dass die Kläger untereinander einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen geäußert hätten. Im Übrigen setzt die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft an einer bestehenden Forderung die Mitwirkung des Schuldners voraus (BGHZ 64, 67 [70 f.]; BGH, Urt. v. 20.6.1996 - IX ZR 248/95, MDR 1996, 1070 = BRAK 1996, 268 = WM 1996, 1632).
b) Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb aufrecht erhalten bleiben, weil die Miterben einen von ihnen dazu ermächtigen können, von dem Verpflichteten die Leistung an sich selbst zu verlangen. Auch für die Annahme einer solchen Ermächtigung fehlt es an jeglichem tatsächlichen Vortrag der Kläger in den Vorinstanzen.
III.
Die Verurteilung der Beklagten hatte deshalb - nur insoweit hat die Revision Erfolg - nicht zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger, sondern als Mitgläubiger zu erfolgen; eine solche Verurteilung stellt ein Weniger gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung als Gesamtgläubiger dar (BGH, Urt. v. 7.5.1991 - XII ZR 44/90, MDR 1992, 26 = WM 1991, 1727 [1728]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1386080 |
DB 2005, 2814 |
NJW 2005, 2779 |
BGHR 2005, 1333 |
EBE/BGH 2005, 239 |
FamRZ 2005, 1548 |
DNotI-Report 2005, 126 |
MittBayNot 2006, 157 |
WM 2005, 1432 |
ZAP 2005, 1134 |
ZEV 2005, 388 |
ZIP 2005, 1588 |
DNotZ 2006, 300 |
ErbBstg 2005, 249 |
JuS 2006, 184 |
MDR 2005, 1352 |
NJ 2005, 464 |
Rpfleger 2005, 536 |
WuM 2005, 524 |
BKR 2005, 316 |
FamRB 2005, 348 |
NJW-Spezial 2005, 398 |
ZBB 2005, 374 |
ZErb 2006, 29 |
ZFE 2006, 359 |
ZNotP 2005, 347 |
BBV 2005, 35 |
Kreditwesen 2005, 1315 |
LL 2006, 100 |
MK 2005, 175 |
SJ 2005, 48 |