A. Arten von Drittbeteiligungen.

 

Rn 1

Der durch das Zweiparteienprinzip geprägte Zivilprozess kennt grds nur die Beteiligung von zwei Parteien, denen als Mitkläger oder Mitbeklagte ebenfalls als Parteien anzusehende Streitgenossen zur Seite stehen können. Die Einbeziehung Dritter, die keine Parteien sind, kann auf Veranlassung des Dritten selbst, der Partei oder des Gerichts geschehen. Der Dritte, der den Gegenstand eines Rechtsstreits ganz oder tw für sich in Anspruch nimmt, kann sein Begehren durch eine Klage (Hauptintervention) gegen beide Parteien des bereits schwebenden Prozesses verfolgen (§ 64). Hat ein Dritter ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei, kann er ihr im Wege der Nebenintervention (§§ 66 bis 71) unterstützend beitreten. Die Parteien können ihrerseits die Initiative ergreifen, indem sie einen Dritten durch eine Streitverkündung (§§ 72 bis 77) zum Beitritt in den Rechtsstreit auffordern.

B. Beteiligung durch das Gericht.

 

Rn 2

Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen sieht die ZPO nur ausnahmsweise die Verpflichtung des Gerichts vor, vAw Dritte in den Prozess einzubeziehen (§§ 640e, 856 III). Aus Art 103 I GG wird die weitergehende verfassungsrechtliche Pflicht hergeleitet, solche Dritte, die zwar nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, denen ggü die gerichtliche Entscheidung aber materiell-rechtlich wirkt, von der Klageerhebung in Kenntnis zu setzen (BVerfGE 60, 7, 13 = NJW 82, 1635 f; BVerfG NJW 88, 1963; BGHZ 97, 28, 32 = NJW 86, 2051f). Zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des Verfahrens auf mittelbar interessierte Dritte ist die Benachrichtigung nur ggü solchen Personen geboten, die im Falle ihres Beitritts die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69) erlangen würden (Zö/Vollkommer Rz 2 vor § 64 mwN). Dementsprechend rückt der von dem Gericht beteiligte Dritte in die Rechtsstellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten ein. Bei einer Auflösungsklage gegen eine GmbH (§§ 60 Nr 3, 61 GmbHG) hat das Gericht Mitgesellschafter zumindest von der Klageerhebung zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, sich im Wege der Nebenintervention an dem Verfahren zu beteiligen (BVerfGE 60, 7, 13 = NJW 82, 1635f [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 191/81]). Ist die Benachrichtigung des Gesellschafters unterblieben, ist ihm zumindest das stattgebende Urt zuzustellen, um ihm die Anfechtung zu ermöglichen. Unterbleibt die Zustellung, beginnt die Rechtsmittelfrist ggü dem Dritten nicht zu laufen (BGHZ 89, 121, 125 = NJW 84, 353).

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