Rn 39
Wiederholt hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ein Anspruch auf Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Verfahrens, also auf Justizförmigkeit ergebe (BVerfGE 2, 403; 49, 164; BVerfG NJW 98, 3703; BVerfG NZA 01, 118).
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