Gesetzestext

 

Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm ermöglicht es dem Gericht, selbst das Grundbuchamt bzw eine andere Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen. Auch hier steht der Beschleunigungsgedanke im Vordergrund, regelmäßig wird aber ein anwaltsseits betriebenes Eintragungsgesuch schneller und für den Anwalt im Hinblick auf die Fristüberprüfung sicherer sein (vgl zu den Gefahren des § 941 Dötsch MDR 10, 1093).

B. Zuständigkeit.

 

Rn 2

Das richterliche Ersuchen hat der Vorsitzende zu veranlassen, weil es sich um eine reine verfahrensbegleitende Maßnahme handelt. Gelegentlich wird aber das Ersuchen in den Entscheidungstenor aufgenommen, was unschädlich ist (Musielak/Voit/Huber Rz 1). Ein Ersuchen durch die Geschäftsstelle des Gerichts ist dagegen unzulässig (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 2). Ob ein richterliches Ersuchen ergeht, steht im richterlichen Ermessen (Kobl NJW 80, 948, 949 [OLG Koblenz 02.10.1979 - 9 U 347/79]). Wird bereits im Verfügungsgesuch ein richterliches Tätigwerden gem § 941 erbeten, so hat das Gericht, wenn es kein eigenes Ersuchen stellen will, hiervon unverzüglich den Antragsteller zu unterrichten, damit er das Erforderliche selbst veranlassen kann (Zö/Vollkommer Rz 1).

C. Wirkung.

 

Rn 3

Der Eingang des Antrags bei dem Grundbuchamt (nicht erst die Eintragung) ist als Vollziehung iSd § 929 II anzusehen (Kobl NJW 80, 948, 949; Celle OLGR 00, 333; Zö/Vollkommer Rz 2; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 4). In den von § 941 erfassten Fällen kann hiernach eine ›Vollziehung‹ auch ohne unmittelbare Veranlassung durch den Gläubiger stattfinden. Will er diese Wirkung vermeiden, so kann er ausdrücklich beantragen, dass das Gericht von einem Ersuchen absieht und es dem Gläubiger überlässt. Einen solchen Antrag darf das Gericht nicht außer Acht lassen (Kobl NJW 80, 948, 949 [OLG Koblenz 02.10.1979 - 9 U 347/79]).

D. Rechtsbehelfe.

 

Rn 4

Folgt das Gericht nicht der Anregung des Gläubigers, das Grundbuchamt usw um eine Eintragung zu ersuchen, so steht dem Gläubiger hiergegen kein Rechtsbehelf zu. Lehnt das Grundbuchamt den Eintragungsantrag des Prozessgerichts ab, dann kann sowohl das Gericht als auch der Antragsteller Beschwerde nach § 71 GBO einlegen (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen