Gesetzestext

 

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Arrest und einstweilige Verfügung weisen als Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zwar Unterschiede auf. Ihre gemeinsame Funktion rechtfertigt es aber, ein einheitliches Rechtschutzverfahren zu konzipieren. Der Gesetzgeber hat daher das Verfahren einheitlich im Arrestrecht geregelt, worauf § 936 als Bezugsnorm verweist. Die für das einstweilige Verfügungsverfahren notwendigen Besonderheiten sind in den §§ 937–944 im Einzelnen geregelt.

B. Anordnungsverfahren.

 

Rn 2

§ 916 I ist wegen §§ 935, 940 nicht anwendbar. § 916 II gilt dagegen auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. § 917 I ist nicht anwendbar, weil der Verfügungsgrund in den §§ 935, 940 im Einzelnen geregelt ist. § 917 II ist als Ergänzung der §§ 935, 940 anwendbar. § 918 gilt im Hinblick auf die speziellere Regelung des § 940 nicht. § 919 ist nicht anwendbar, weil §§ 937, 942 abschließende Zuständigkeitsregelungen aufweisen. Für Antrag und Glaubhaftmachung gilt § 920 entsprechend. § 921 gilt entsprechend, bzgl des Absehens von einer mündlichen Verhandlung hat § 937 nur scheinbar Vorrang. § 922 gilt. Hinsichtlich § 923 geht § 939 als Sondervorschrift vor.

C. Rechtsbehelfe.

 

Rn 3

§ 924 ist anwendbar; für die einstweilige Verfügung nach § 942 gibt es keinen Widerspruch, sondern nur das dort geregelte Rechtfertigungsverfahren vor dem Gericht der Hauptsache. § 925 I gilt; § 925 II wird durch § 939 modifiziert. § 926 findet Anwendung; bei presserechtlichen Gegendarstellungen findet aber nach den meisten länderrechtlichen Regelungen kein Hauptsacheverfahren statt, anders nur § 10 III BayPresseG und § 10 IV HessPresseG (Zö/Vollkommer § 926 Rz 2). § 927 gilt mit Modifizierungen nach § 939.

D. Vollziehung.

 

Rn 4

Vollziehung ist die gesetzestechnische Bezeichnung für die Zwangsvollstreckung der einstweiligen Rechtsschutzanordnung (BGHZ 131, 141, 143 = NJW 96, 198). Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist unstatthaft, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist der §§ 936, 929 II erfolgt (§ 929 Rn 3). Eine amtswegige Zustellung der Entscheidung reicht nicht aus; gleiches gilt, wenn bei einer versuchten Zustellung von Anwalt zu Anwalt die Rückgabe des Empfangsbekenntnisses verweigert wird (Karlsr NJW-RR 16, 821, 823; Ott WRP 16, 1455, 1457). Die zur Wirksamkeit der Beschlussverfügung erforderliche Parteizustellung (§ 922 II) stellt zugleich eine Vollziehungshandlung iSd § 929 II dar (BGHZ 120, 73, 78 = NJW 93, 1076; 131, 141, 143 = NJW 96, 198; Karlsr NJW-RR 16, 821, 822). Die Zustellung einer Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb genügt als Vollziehung allerdings nur dann, wenn die Verfügung bereits die Androhung von Ordnungsmitteln enthält; andernfalls wird die einstweilige Verfügung erst mit der Zustellung der nachträglich erwirkten Ordnungsmittelandrohung vollzogen (BGHZ 131, 141, 143 = NJW 96, 198). Lautet die einstweilige Verfügung ausnahmsweise auf Abgabe einer Willenserklärung (hierzu § 940 Rn 27), erübrigt sich eine weitere Vollstreckung, weil die Fiktionswirkung des § 894 bereits mit Erlass der einstweiligen Verfügung eintritt (Schuschke/Walker/Schuschke § 928 Rz 15; Zö/Vollkommer § 928 Rz 8). Gleiches gilt für rechtsgestaltende Verfügungen (vgl Pohlmann KTS 94, 57). Zur Vollziehung einer Auskunftsverfügung vgl Teplitzky FS G. Kreft, 2004, 163.

E. Streitwert.

 

Rn 5

Aufgrund des vorläufigen Charakters des Verfügungsverfahrens ist regelmäßig nur ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Regelmäßig wird ein Betrag von der Hauptsache angemessen sein (KG WRP 77, 793). Je mehr die einstweilige Verfügung zur endgültigen Befriedigung des Hauptsacheanspruchs führt, desto mehr müssen die Streitwerte angeglichen werden (Celle OLGR 08, 91; Stuttg MDR 11, 1316). Wird bei einer Leistungsverfügung die Hauptsache vorweggenommen, kann auch der Streitwert des Hauptsacheanspruchs angemessen sein (vgl Köln WRP 00, 650; Stuttg MDR 11, 1316). Dies ist bspw der Fall ist, wenn mittels vorläufigem Rechtsschutz die bevorstehende Aberntung eines Flurstücks und der Abtransport des Ernteguts untersagt werden soll (Stuttg MDR 11, 1316, 1317 [OLG Stuttgart 12.09.2011 - 101 W 1/11]). Auch wenn die wettbewerbsrechtliche Verfügung vielfach zu einer endgültigen Beendigung des Streits der Parteien führt, ist dies nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Verfügungsverfahrens (Schuschke/Walker/Schuschke § 935 Rz 36).

F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht.

 

Rn 6

S § 916 Rn 19.

II. Anwalt.

 

Rn 7

S § 916 Rn 23 f.

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