Gesetzestext

 

(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.

(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Wird die Lösungssumme erbracht, dann ist der vom Arrest angestrebte Sicherungszweck erreicht. Es besteht keine Veranlassung mehr, die vollzogenen Vollstreckungsmaßnahmen aufrecht zu erhalten. § 934 regelt die Aufhebung dieser Maßnahmen, betrifft also nur die Arrestvollziehung.

B. Aufhebung.

 

Rn 2

Aufgehoben wird lediglich der Vollzug des Arrests, der Arrestbefehl als Vollstreckungstitel bleibt aufrechterhalten (RGZ 15, 405, 409).

C. Verfahren.

I. Zuständigkeit.

 

Rn 3

Ausschließlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 764), bei Pfändung einer Forderung das Arrestgericht (§ 930 I 3). Funktionell zuständig für die Aufhebung nach § 934 I ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 15 RPflG). Über die Aufhebung nach § 934 II entscheidet der Richter.

II. Antragsbefugnis.

 

Rn 4

In beiden Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Für das Verfahren nach Abs 1 bedarf es eines Antrags des Schuldners; im Verfahren nach Abs 2 kann die Entscheidung auch vAw getroffen werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschl (Abs 3), der dem Gläubiger vAw zuzustellen ist und nach § 128 IV keiner mündlichen Verhandlung bedarf. Für den Schuldner genügt eine formlose Mitteilung (RGZ 15, 405, 409). Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil die Kosten unter § 788 fallen.

D. Rechtsbehelfe.

 

Rn 5

Bei Aufhebung durch den Rechtspfleger oder den Richter steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 934 I, IV, § 11 I RPflG). Der Schuldner kann die Ablehnung der Aufhebung durch die sofortige Beschwerde anfechten (§ 11 I RPflG).

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