Gesetzestext

 

1Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. 2In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung regelt die Einzelheiten der Vollziehung des persönlichen Arrests.

B. Vollziehung des persönlichen Arrests.

 

Rn 2

Bereits in dem Arrestbefehl ist die Art der Freiheitsbeschränkung – Haft, Reiseverbot ins Ausland mit Beschlagnahme des Passes, Hausarrest oder Meldepflicht – anzugeben. Bei Verhängung des Hausarrestes kann auch die Beschlagnahme des Personalausweises ausgesprochen werden (Musielak/Voit/Huber Rz 1; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 2; aA Zö/Vollkommer Rz 1). Soweit die Einzelmaßnahme im Arrestbefehl noch nicht konkretisiert ist, muss dies durch einen gesonderten Beschl im Vollziehungsverfahren erfolgen (Musielak/Voit/Huber Rz 1). Bei Ausführung der Maßnahmen hat der Gerichtsvollzieher die von dem Gericht getroffene Anordnung genau zu befolgen. Wird Haft angeordnet, so ist Haftbefehl (§ 802g) zu erlassen, in den die Lösungssumme (§ 923) aufzunehmen ist; zur Vollziehung der Haft vgl §§ 802h, 804j. Durch Zahlung oder Hinterlegung der Lösungssumme kann der Schuldner die Haftanordnungen abwenden (Musielak/Voit/Huber Rz 2; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 3–4; Zö/Vollkommer Rz 1).

C. Rechtsbehelfe.

 

Rn 3

Dem Schuldner steht gegen die Art und Weise der Vollziehung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung an das Vollstreckungsgericht nach § 766 zu (LG Hambg MDR 82, 605; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 6; Zö/Vollkommer Rz 1). Gleiches gilt für den Gläubiger (Musielak/Voit/Huber Rz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen