Gesetzestext

 

(1) 1Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. 2Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung beschränkt die Vollziehung in Grundstücke, Grundstücksmiteigentumsanteile und grundstücksgleiche Rechte auf die Eintragung einer Sicherungshypothek. Eine Zwangsverwaltung mit der Möglichkeit der Hinterlegung von Überschüssen ist nicht zulässig. Die Regelung dient damit ausschließlich der Sicherungsfunktion des Arrests.

B. Arrestvollziehung.

I. Antragserfordernis.

 

Rn 2

Die Eintragung der Arresthypothek setzt einen Antrag des Arrestgläubigers voraus, der nicht der Form des § 29 GBO unterliegt. Der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, reicht für die Fristwahrung (Abs 3) aus (BGHZ 146, 361, 363 = NJW 01, 1134). Hinsichtlich der Rangwahrung kommt es auf den Eingang des Antrags beim Grundbuchamt an. Die Einhaltung der Zustellungsfrist des § 929 III 2 hat das Grundbuchamt nicht zu überprüfen (BayObLG RPfleger 93, 397f). Zweckmäßig ist es, wenn der Arrestgläubiger beim Arrestgericht die Aushändigung von zwei Ausfertigungen des Arrestbefehls beantragt, um die eine durch den Gerichtsvollzieher dem Schuldner zustellen zu lassen und die andere dem Grundbuchamt vorzulegen. Die Bestellung einer Gesamthypothek ist nicht zulässig (RGZ 163, 171, 174).

II. Mindestbetrag.

 

Rn 3

Abs 2 nimmt auf die Bestimmungen der Zwangshypothek Bezug. Nach § 866 III 1 darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750 EUR eingetragen werden. Dieser Mindestbetrag gilt auch für die Arresthypothek.

III. Entstehen der Arresthypothek.

 

Rn 4

Mit der Eintragung entsteht die Arresthypothek. Aus der Arresthypothek kann auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem § 1147 BGB geklagt werden (BGH NJW 97, 3230, 3233 [BGH 15.04.1997 - IX ZR 112/96]). Die Gefahr einer vorzeitigen Befriedigung besteht nicht, weil der Arrestgläubiger im Duldungsprozess das Vorliegen der gesicherten Forderung nicht nur glaubhaft machen, sondern voll nachweisen muss.

C. Rechtsbehelfe.

 

Rn 5

Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages steht dem Gläubiger Erinnerung gem § 71 I GBO, § 11 I RPflG zu. Der Schuldner kann, wenn er die Eintragung aus vollstreckungsrechtlichen oder grundbuchrechtlichen Gründen für unzulässig hält, nur ggü dem Grundbuchamt anregen, vAw einen Widerspruch einzutragen oder die Löschung vorzunehmen.

D. Umwandlung.

 

Rn 6

Ein rechtskräftiger Titel über die Arrestforderung hat nicht zur Folge, dass aus der Arresthypothek kraft Gesetzes eine Zwangshypothek wird. In der Regel kann der Arrestgläubiger, nachdem er einen Titel über die gesicherte Forderung erwirkt hat, seine Arresthypothek in eine Zwangshypothek – mit dem Rang der Arresthypothek – umwandeln lassen, und zwar entweder durch Einigung (§§ 877, 1186 BGB) oder im Vollstreckungswege (vgl §§ 867 I, 932 II) auf Antrag ggü dem Grundbuchamt unter Vorlage des Schuldtitels, der die Einigung und Eintragungsbewilligung des Grundeigentümers ersetzt, jeweils in Verbindung mit der Eintragung in das Grundbuch (BGH NJW 97, 3230, 3233 [BGH 15.04.1997 - IX ZR 112/96]). Bei Abweisung der Hauptsacheklage erwirbt der Schuldner als Eigentümer die Hypothek (§ 868, RGZ 78, 398, 402). Die Umschreibung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld erfolgt aufgrund der dem Grundbuchamt vorgelegten Ausfertigung der Entscheidung (§ 22 GBO).

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