Gesetzestext

 

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung verweist auf die Regelungen über die Zwangsvollstreckung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Paragrafen etwas anderes ergibt. Aus dieser Regelung geht hervor, dass das Gesetz unter Vollziehung des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung versteht. Die abweichende Terminologie ist allein darauf zurückzuführen, dass der Zweck der Zwangsvollstreckung im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nur in einer Sicherung des Gläubigeranspruchs besteht (BGHZ 120, 73, 77 = NJW 93, 1076; 131, 141, 143; = NJW 96, 198; 142, 208, 209; = NJW 99, 3122).

B. Anwendbare Bestimmungen.

 

Rn 2

Entsprechend anwendbar sind alle Bestimmungen über die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insb hinsichtlich des Titels und über die Personen, gegen die sich der Titel richtet. Daher muss aus einem Arrestbeschluss oder einer einstweiligen Verfügung die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein (BGH NJW 03, 3136). Soweit die Urschrift eines Arrestbeschlusses durch die Formulierung ›einrücken wie Bl … dA‹ auf bestimmte Teile der Akten verweist, werden diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt. Ein entsprechender Beschl ist formell fehlerhaft zu Stande gekommen; trotz dieses Rechtsmangels ist die einstweilige Rechtschutzanordnung wirksam, so dass aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (BGH NJW 03, 3136). Die übrigen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung sind nur insofern, als die §§ 929–934 keine abweichenden Regelungen vorsehen, anwendbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen