Rn 1

Die Bestimmung ermöglicht den Erlass eines Arrests bei Leistung einer Sicherheit auch dann, wenn es an einer Glaubhaftmachung fehlt. Insoweit dient die Vorschrift der Verfahrensbeschleunigung. Ferner kann das Gericht auch bei Glaubhaftmachung eine Sicherheitsleistung vom Gläubiger verlangen, um einen hinreichenden Schutz des Schuldners zu gewährleisten.

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