Gesetzestext

 

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Kostenverteilung, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Die Kosten sind dann grds zu teilen (§ 92 I). Der Umfang des Unterliegens und Obsiegens ist dabei unerheblich. Solange nicht eine Partei vollständig obsiegt, führt jedes auch noch so geringfügige Unterliegen, sei es auch nur in einem Nebenpunkt, zur Anwendung des § 92 und schließt damit die Vorschrift des § 91 aus. Trotz eines teilweisen Obsiegens können allerdings nach § 92 II dennoch einer Partei die Kosten des Rechtsstreits alleine auferlegt werden.

Nach § 92 können die Kosten

  • verhältnismäßig auf die Parteien verteilt werden,
  • gegeneinander aufgehoben werden oder
  • einer Partei insgesamt auferlegt werden.

Der Regelfall, dass die Kosten verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben werden, ist in § 92 I 1 geregelt. Die Voraussetzungen für den Ausnahmefall, dass einer Partei trotz teilweisem Obsiegen die gesamten Kosten auferlegt werden können, findet sich in § 92 II.

Darüber hinaus enthält § 91 I 2 die Legaldefinition für die Kostenfolge, wenn die Kosten eines Rechtsstreits ›gegeneinander aufgehoben‹ werden, was zB auch für Kostenmischentscheidungen oder auch die Kostenentscheidung nach einem Vergleich (§ 98) oder nach übereinstimmend erklärter Hauptsacheerledigung (§ 91a) Bedeutung hat.

B. Teilweises Obsiegen, teilweises Unterliegen.

 

Rn 2

Soweit jede Partei tw obsiegt und tw unterliegt, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92. Kein Fall dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Klage tw zurückgenommen wird und iÜ Erfolg hat. Zwar dringt auch dann der Kl mit seinem Begehren nur tw durch. Die Klagerücknahme ist aber kein Unterliegen idS, so dass hier eine gemischte Kostenentscheidung nach §§ 91, 269 zu treffen ist. Wird dagegen auf die Klageforderung tw verzichtet und hat sie iÜ Erfolg oder wird die Klageforderung tw anerkannt und iÜ abgewiesen, dann ist § 92 anzuwenden, wobei hinsichtlich des Anerkenntnisses oder des Verzichts die Vorschrift des § 93 zum Tragen kommen kann, so dass eine gemischte Kostenentscheidung zu treffen ist.

Unbeschadet der Regelungen nach § 92 I, II können besondere Kosten vorab einer Partei auferlegt werden:

  • § 94; Mehrkosten bei übergegangenem Anspruch,
  • § 95; Mehrkosten der Säumnis,
  • § 96; Kosten erfolgloser Angriffs- und Verteidigungsmittel,
  • § 344; Mehrkosten der Säumnis nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil,
  • § 700 iVm § 344; Mehrkosten der Säumnis nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid,
  • § 281 III 2; Mehrkosten vor dem unzuständigen Gericht,
  • § 238 IV; Mehrkosten einer Wiedereinsetzung.

Unerheblich ist, in welchem Umfang die Parteien jeweils unterlegen sind. Jedes auch noch so geringfügige Unterliegen reicht aus. Die Kostenentscheidung richtet sich dann immer nach § 92, wobei allerdings die Möglichkeit in Betracht kommt, einer Partei nach § 92 II die Kosten ungeachtet des teilweisen Unterliegens der anderen Partei in voller Höhe aufzuerlegen.

Entgegen einer häufig anzutreffenden Auffassung kommt es nicht darauf an, ob die Forderung, mit der eine Partei unterlegen ist, streitwertmäßig zu berücksichtigen ist. Daher ist ein teilweises Unterliegen auch dann gegeben, wenn die Klage nur hinsichtlich einer Nebenforderung, etwa vorgerichtlicher Kosten oder Zinsen abgewiesen wird. Ein teilweises Unterliegen ist auch dann gegeben, wenn der Kl im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 mit dem Auskunftsantrag durchdringt, der Leistungsantrag aber abgewiesen wird. S zu Einzelfällen Rn 15 ff.

C. Kostenfolge.

I. Überblick.

 

Rn 3

Wenn jede Partei teils unterliegt und teils obsiegt, sind die Kosten grds nach § 92 I gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Daneben besteht in den Fällen des § 92 II auch die Möglichkeit, eine Partei trotz teilweisen Obsiegens alleine mit den Kosten zu belasten. Soweit ein teilweises Obsiegen und Unterliegen mit einem Kosten befreienden Anerkenntnis oder Verzicht, einem Teilvergleich oder einer Klagerücknahme einhergeht, ist eine Kostenmischentscheidung zu treffen, bei der einerseits auf § 92 und andererseits auf §§ 93, 98, 269 abzustellen ist.

II. Verhältnismäßige Teilung.

 

Rn 4

Grundsätzlich ist von einer verhältnismäßigen Teilung auszugehen (§ 92 II 1, 2. Alt). Es ist eine einheitliche Quote für die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu treffen. Eine Aufteilung nach Streitgegenständen ist unzulässig. So darf insb nicht angeordnet werden, dass eine Partei die Kosten der Klage und die andere Partei die Kosten der Wide...

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