Gesetzestext

 

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Wie bei § 917 soll die Norm die Vereitelung oder die Erschwerung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers verhindern. Der persönliche Arrest ist daher nur zulässig, wenn der Schuldner noch pfändbares Vermögen hat. Die Regelung dient nicht dazu, den Schuldner dazu zu zwingen, Vermögensstücke zu besorgen oder sie aus dem Ausland herbeizuschaffen (Bambg OLGR 05, 206, 207).

B. Arrestgrund.

 

Rn 2

Ein persönlicher Arrest darf nur dann angeordnet werden, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Hieran fehlt es, wenn die Anordnung eines dinglichen Arrests ausreichend ist (Grundsatz der Subsidiarität, Karlsr NJW-RR 97, 450, 451 [OLG Karlsruhe 07.05.1996 - 2 UF 59/96]; Musielak/Voit/Huber Rz 2; MüKoZPO/Drescher Rz 1; Schuschke/Walker/Walker Rz 3).

I. Einzelne Arrestgründe.

 

Rn 3

Eine Gefährdung iSd § 918 kann darin bestehen, dass die drohende Verschiebung von in Deutschland an unbekanntem Ort befindlichen Vermögenswerten des Schuldners ins Ausland zu besorgen ist (Karlsr NJW-RR 97, 450, 451 [OLG Karlsruhe 07.05.1996 - 2 UF 59/96]). Gleiches gilt, wenn der Schuldner sonst nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 802e ff gezwungen werden kann, weil er für den Gläubiger im Ausland kaum erreichbar ist (Bambg OLGR 05, 206, 207). Besteht die durch Tatsachen belegbare Gefahr, dass sich der Schuldner der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entziehen wird, kommt die Anordnung des persönlichen Sicherungsarrests in Betracht (München NJW-RR 88, 382 [OLG München 19.10.1987 - 5 W 2977/87]). Wird nach Anordnung das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht unverzüglich betrieben, ist der vollzogene Arrest wieder aufzuheben (Bambg OLGR 05, 206, 207).

II. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 

Rn 4

Stets ist bei der Verhängung des persönlichen Arrests eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich (Musielak/Voit/Huber Rz 4; Schuschke/Walker/Walker Rz 4; Zö/Vollkommer Rz 2). Hierbei ist auch zu prüfen, ob eine Haftanordnung durch mildere freiheitsbeschränkende Maßnahmen ersetzt werden kann (Reiseverbot ins Ausland mit Beschlagnahme des Passes, Hausarrest mit Beschlagnahme des Personalausweises oder Meldepflicht). Bei Bagatellforderungen scheidet eine Haftanordnung regelmäßig aus (Musielak/Voit/Huber Rz 4; Schuschke/Walker/Walker Rz 4; Zö/Vollkommer Rz 2; aA MüKoZPO/Drescher Rz 7). Dies gilt nicht, wenn der Schuldner ohne weiteres die Lösungssumme erbringen kann (Karlsr NJW-RR 97, 450, 451 [OLG Karlsruhe 07.05.1996 - 2 UF 59/96]). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei fehlender Glaubhaftmachung (§ 921 Rn 3) nicht in Betracht (Musielak/Voit/Huber Rz 4).

III. Anwendungsbereich.

 

Rn 5

Die Staatsangehörigkeit des Schuldners ist unerheblich, weil das deutsche Vollstreckungsrecht In- und Ausländer gleichstellt (Art 26 HÜZ 54, MüKoZPO/Drescher Rz 5). Bei einer juristischen Person ist der persönliche Arrest wie bei der Beugehaft nach § 888 ggü dem gesetzlichen Vertreter anzuordnen (Musielak/Voit/Huber Rz 4; Schuschke/Walker/Walker Rz 3).

IV. Insolvenzverfahren.

 

Rn 6

Ein Schuldner, gegen den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein persönlicher Arrest angeordnet oder bestätigt worden ist, kann diese Entscheidungen durch Widerspruch und Berufung anfechten (Ddorf FamRZ 06, 286).

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