Rn 6

§ 908 II stellt zwei Informationspflichten über das pfändungsfreie Guthaben auf. Beide Pflichten setzen eine Pfändung des Guthabens voraus. Sie bestehen daher nicht, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, aber keine Pfändung des Guthabens ausgebracht ist. In der Kombination ermöglichen beide Pflichten dem Schuldner einen verlässlichen Überblick über den Pfändungsschutz des vorhandenen Guthabens auf dem Konto, denn der Schuldner wird über den pfändungsfreien Guthabenbestand und das am Monatsende verstrickte Guthaben informiert.

 

Rn 7

Das Kreditinstitut muss den Schuldner nach Nr 1 über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben informieren. Diese Informationspflicht ist guthabenbezogen, nicht pfändungsschutzbezogen. Das Kreditinstitut muss nicht über den Umfang des Pfändungsschutzes informieren, denn dieser ist zumeist statisch und dem Schuldner bekannt, abgesehen von den Fällen eines monatlich wechselnden bestimmten Pfändungsschutzes. Wichtiger, und deswegen von der Informationspflicht erfasst, ist die Kenntnis des Guthabens, über das der Schuldner noch verfügen kann. Unterschreitet das vorhandene Guthaben die Pfändungsfreigrenzen, ist der Betrag des vorhandenen Guthabens anzugeben. Überschreitet das vorhandene Guthaben die Pfändungsfreigrenzen, ist über den unpfändbaren Betrag zu informieren.

 

Rn 8

Gegenstand ist das verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben. Zugrunde zu legen sind damit der Grundfreibetrag nach § 899 I, die nachgewiesenen Erhöhungsbeträge aus § 902 S 1 sowie der vom Vollstreckungsgericht festgesetzte abweichende pfändungsfreie Betrag, § 906 I, II. Außerdem sind die iRd dreimonatigen Übertragbarkeit des pfändungsfreien Guthabens zu errechnenden Beträge aus den §§ 899 II, 902 S 2, 906 IV zu beachten. Das Kreditinstitut hat umfassend den pfändungsfreien Betrag zu berechnen und dabei die ›First-in-first-out-Regel‹ aus § 899 II 2 zu berücksichtigen.

 

Rn 9

Außerdem besteht nach Nr 2 eine Informationspflicht über den Guthabenbetrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. Der Regierungsentwurf hatte demgegenüber noch weitergehend die Information über einen aus vorangegangenen Monaten stammenden zusätzlichen pfändungsfreien Betrag iSd § 899 II und den jeweiligen Zeitpunkt des Ablaufs des Schutzes verlangt. Diese zunächst vorgesehene Verpflichtung für das Kreditinstitut ist erleichtert worden, da dem Schuldner weniger Informationen bereitgestellt werden müssen (BTDrs 19/23171, 30). Nicht mehr anzugeben ist, wann der Schutz für einzelne Guthabenbeträge entfällt. Dies hätte wohl auch zu einer komplizierten und möglicherweise schwer verständlichen Information geführt.

 

Rn 10

Das Kreditinstitut hat den am Monatsende verstrickten Guthabenbetrag zu nennen. Auszugehen ist wieder von dem gesamten Umfang des pfändungsfreien Guthabens aus Grundfreibetrag, Erhöhungsbeträgen sowie gerichtlicher Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags einschließlich des dreimonatigen Übertrags. Die Abrechnung muss die ›First-in-first-out-Regel‹ aus § 899 II 2 beachten. Das Kreditinstitut hat diesen möglichen Pfändungsfreibetrag von dem vorhandenen Guthabenbetrag zu subtrahieren. Zu informieren ist über einen etwaigen überschießenden Guthabenbetrag. Ergibt sich kein überschießender Betrag, lautet die Information 0,– EUR. Auch diese Information muss gegeben werden, kann also nicht entfallen.

 

Rn 11

Die Informationspflicht ist in einer für den Schuldner geeigneten und zumutbaren Weise zu erfüllen. Der Gesetzestext stellt auf die Geeignetheit und Zumutbarkeit für den Schuldner ab. Nicht maßgebend ist die Zumutbarkeit für das Kreditinstitut. Die Belastungen für das Kreditinstitut sind bereits beim Gegenstand der Informationspflicht berücksichtigt.

 

Rn 12

Die Geeignetheit der Information wird zunächst durch ihre Frequenz bestimmt. Nach den Materialien muss die Mitteilung durch das Kreditinstitut zumindest einmal monatlich erfolgen, ansonsten jeweils auf Nach- bzw Abfrage durch den Schuldner (BTDrs 19/19850, 45). Damit ist eine Mindestfrequenz einer monatlichen Information über beide Elemente vorgeschrieben. Dies folgt auch aus dem Normtext, der auf den jeweiligen Kalendermonat abstellt. Sachgerecht wird ein monatlich gleicher Stichtag zu verlangen sein.

 

Rn 13

Ausdrücklich stellen die Materialien die Verpflichtung des Kreditinstituts heraus, auf Nachfragen oder Abfragen des Schuldners jeweils Auskunft erteilen zu müssen. Damit wird die Informationspflicht zur Auskunftspflicht erweitert Die Anzahl dieser persönlichen Nachfragen oder technisch vermittelten Abfragen ist bis zur Grenze der Unzumutbarkeit einer Antwort nicht begrenzt. Das Kreditinstitut muss deswegen auch bei mehrfachen Nach- oder Abfragen im Monat den Schuldner informieren. Der Schuldner kann allerdings nur wiederholte Angaben nach Nr 1 und 2 auf aktuellem Stand verlangen. Unverändert bleibt der Gegenstand der Auskünfte, den der Schuldner nicht verändern kann. Für die Ausk...

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