Rn 13
Für die Erhöhungsbeträge aus § 902 S 1 gilt nach § 902 S 2 der Guthabenübertrag aus § 899 II entspr. Damit sind auch die nicht verbrauchten Gutschriften aus Erhöhungsbeträgen auf die folgenden drei Monate zu übertragen. Auch hierfür gilt die ›First-in-first-out-Regel‹.
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