Rn 3

Der Beistand darf in den mündlichen Verhandlungen alle Prozesshandlungen vornehmen, die die Partei vornehmen darf, sein Vortrag gilt als Vortrag der Partei, wenn diese nicht sofort widerruft oder ihn berichtigt (Abs 2). Das Widerrufsrecht der Partei gilt auch für Prozesshandlungen, bspw für ein Anerkenntnis, und geht damit weiter als § 85 I 2 (Zö/Althammer § 90 Rz 5; B/L/H/A/G/Weber § 90 Rz 5; Musielak/Voit/Weth § 90 Rz 5). Diese Rechte hat der Beistand allerdings nur in Anwesenheit der Partei, die er unterstützt. Ist die Partei nicht anwesend oder verlässt diese die Sitzung, ist er nicht an deren Stelle zum Vortrag oder zur Vornahme von Prozesshandlungen befugt. Seine prozessuale Stellung endet spätestens mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass an ihn nicht zugestellt werden darf (BGH NJW 95, 1225).

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