Gesetzestext

 

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Da gem § 894 mit Eintritt der formellen Rechtskraft die Abgabe der geschuldeten Willenserklärung fingiert wird, wird der auf §§ 894, 897 beruhende einem rechtsgeschäftlichen Erwerb gleichgestellt. Der Gläubiger wird daher in derselben Weise wie beim rechtsgeschäftlichen Erwerb durch die Gutglaubensvorschriften (zB §§ 892 f, 932 ff, 1244 BGB, §§ 366 f HGB) geschützt.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Voraussetzungen der Gutglaubensvorschriften müssen vorliegen. § 898 ist anwendbar auf Erwerbstatbestände iSd §§ 894, 897, entgegen dem Wortlaut aber auch (entspr) auf eine gem § 895 erworbene Vormerkung (MüKoZPO/Gruber Rz 3 mwN; Zö/Seibel Rz 1; St/J/Bartels Rz 1; ThoPu/Seiler Rz 1; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 1; aA RGZ 68, 150, 154f). Die unbewusste Regelungslücke erklärt sich daraus, dass die Möglichkeit eines gutgläubigen Vormerkungserwerbes erst nach Inkrafttreten des § 898 anerkannt wurde. Anders verhält es sich bei aufgrund eV eingetragener Vormerkung (HK-ZV/Bendtsen Rz 2; BeckOKZPO/Stürner Rz 1).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 3

Die für den rechtsgeschäftlichen Erwerb geltenden Gutglaubensvorschriften finden im Hinblick auf Voraussetzungen und Rechtsfolgen in vollem Umfang Anwendung. Es kommt auf den guten Glauben des Gläubigers bzw derjenigen Person an, deren Wissen er sich zurechnen lassen muss. Böser Glaube des GV schadet hingegen selbst dann nicht, wenn der Schuldner diesem die Sache freiwillig aushändigt, weil der GV doch auch in diesem Fall nicht als Vertreter des Gläubigers, sondern als Amtsperson tätig wird. § 166 BGB gilt somit nicht. In zeitlicher Hinsicht entscheidet bei beweglichen Sachen der Moment der Vollendung des Rechtserwerbs nach materiellem Recht, bei Grundstücken hingegen gem § 892 II BGB der Zeitpunkt des Umschreibungsantrags. Die Besonderheiten der §§ 894, 895, 897, welche die Fiktionswirkung auf einen anderen Zeitpunkt verlegen können, sind zu beachten.

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