Rn 2

Der Geltungsbereich der Vorschrift ist wegen des Zusammenhangs mit § 894 auf (Leistungs-)Urteile beschränkt (aA B/L/H/A/G/Schmidt Rz 3). Prozessvergleiche sowie vollstreckbare Urkunden werden nicht erfasst. Im Gegensatz zu § 894 betrifft die Norm aber auch keine rechtskraftfähigen Beschlüsse, weil diese die Hauptsache vorwegnehmen würden (zur sog Befriedigungsverfügung MüKoZPO/Gruber Rz 2). Die Vorschrift ist ferner nicht anwendbar auf die Eintragung einer Vormerkung bzw eines Widerspruchs aufgrund einer eV gem § 885 I 1 Alt 1, § 899 II 1 Alt 1 BGB (Frankf FGPrax 95, 180 [OLG Frankfurt am Main 14.06.1995 - 20 W 184/95] mwN). Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Gläubigers – auch zug eines Dritten (KG ZMR 79, 218, 219) – beim GBA unter Vorlage einer Ausfertigung des Urt.

 

Rn 3

Die vom Schuldner abzugebende Willenserklärung muss eine Registereintragung oder -löschung erforderlich machen, zB die Auflassungserklärung sowie die Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld, wegen des eindeutigen Wortlauts aber nicht die Bewilligung einer Vormerkung (BayObLG NJW-RR 97, 1445, 1446). § 895 gilt entspr, wenn sich die Bewilligung auf Eintragung in andere als die ausdrücklich genannten Register richtet (zB Eintragung in die Luftfahrzeugrolle gem § 99 I LuftFzgG).

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