Rn 8

Die Fiktion des S 1 tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, zu welchem der Titel die formelle Rechtskraft (§ 705) erlangt. Dies gilt selbst dann, wenn es um einen Anspruch auf Zustimmung zur (Eltern-) Teilzeitbeschäftigung geht, der wegen der zeitlichen Begrenzung der Elternzeit leerzulaufen droht (ArbG Solingen 3.12.15 – 3 Ca 1425/15 Rz 35). Zum Rechtsstreit nach § 558b II BGB s.o. Rn 3. Einer vorläufigen Vollstreckbarkeitserklärung kommt lediglich iRd § 895 und § 16 HGB sowie bei der Kostenfestsetzung Bedeutung zu. Wegen des Vorrangs von § 894 kann der Gläubiger vor Eintritt der formellen Rechtskraft seinen Anspruch nicht nach den §§ 887 f vollstrecken.

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