Gesetzestext

 

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

A. Normzweck und systematische Einordnung.

 

Rn 1

§ 888a schließt im Fall des § 510b eine Zwangsvollstreckung der Hauptleistung auf Vornahme einer Handlung nach §§ 887, 888 aus. Es handelt sich um eine Klarstellungsvorschrift, damit Doppelvollstreckungen vermieden werden.

 

Rn 2

Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gibt es eine entspr Regelung in § 61 II ArbGG.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 3

Der Schuldner muss gleichzeitig mit der Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung für den Fall des Unterbleibens binnen einer bestimmten Frist durch das AG zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt worden sein, § 510b. Ebenso wenig wie diese Vorschrift gilt auch § 888a nicht für Duldungs- oder Herausgabeansprüche.

 

Rn 4

Über den Wortlaut hinaus greift das Vollstreckungsverbot im Falle der Erzwingung einer Offenbarungsversicherung nach § 889 ebenfalls ein, sofern die Voraussetzungen des § 510b gegeben sind. Denn die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 II stellt einen Unterfall von § 888 dar.

C. Rechtsbehelf.

 

Rn 5

Wenn der Gläubiger dennoch die Zwangsvollstreckung betreibt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach §§ 567 I Nr 1, 793 zu.

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