Rn 7

Beim Vollstreckungstermin muss der GV die frei ersichtlichen beweglichen Sachen, die er vorfindet, § 885a II 1, im Protokoll (§ 762 iVm § 128 IX GVGA) dokumentieren. Hierzu kann er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sowohl analoge Bildaufzeichnungen als auch digitale Fotos erstellen, die Anl des Protokolls werden. Ziel ist, die Beweisführung über die vom Schuldner eingebrachten beweglichen Sachen und ihren Zustand zu erleichtern (BTDrs 17/10485, 31). Hierbei muss kein vollständiges Inventar erfolgen, es genügt, wenn das Protokoll einen zuverlässigen Überblick über Bestand und Zustand der beweglichen Sachen gewährt, indem es die frei ersichtlichen Sachen erfasst (BTDrs 17/10485, 31). Der Gerichtsvollzieher kann einen Fotografen heranziehen (AG Wiesbaden DGVZ 17, 114 Rz 10 ff). Andere als die frei ersichtlichen Sachen muss er nicht suchen und untersuchen. Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde im beweisrechtlichen Sinne, §§ 415 ff (BTDrs 17/10485, 32) und vom GV angemessen zu verwahren. Die Parteien haben nach der Vorschrift des § 760 einen Anspruch auf Abschrift (BTDrs 17/10485, 32). Nimmt der Ersteher die Immobilie ohne Mitwirkung des GV eigenmächtig in Besitz, so hat er dennoch aufgrund der bestehenden Sonderverbindung auf die Interessen des Schuldners Rücksicht zu nehmen und hat die Obliegenheit ein Verzeichnis über die vorgefundenen vom Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen (BGH NJW 17, 3656 [BGH 23.06.2017 - V ZR 175/16] Rz 10).

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