Gesetzestext

 

(1) 1Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. 1der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. 2Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.

2Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) 1Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. 2Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). 3Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) 1Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. 2Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. 3Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 882c bestimmt Voraussetzungen, Verfahren und Inhalt der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei zivilrechtlicher Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 882b I Nr 1. Die Eintragungsgründe sind zu 2013 neu bestimmt worden, da die Vermögensauskunft nach § 802c zu Beginn der Zwangsvollstreckung als reine Sachaufklärung über das Schuldnervermögen erfolgt und somit keine Aussage (mehr) über die Kreditunwürdigkeit des Schuldners trifft (BTDrs 16/10069, 37); hierzu dient das Schuldnerverzeichnis. Durch Art 1 Nr 16 des EuKoPfVODG vom 21.11.16 (BGBl I 16, 2591) wurde Abs 1 S 2 geschaffen, Abs 2 S 2 modifiziert und Abs 2 S 3 neu geschaffen, Abs 3 S 2 modifiziert und Abs 3 S 3 neu geschaffen. Dabei sind die Änderungen in Abs 1, Abs 2 und Abs 3 am 26.11.16 und Abs 3 S 3 am 1.11.17 iKg (Art 21 III 1 und V EuKoPfVODG).

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Eintragungsgründe (Abs 1 S 1).

 

Rn 2

Abs 1 S 1 nennt drei abschließende Eintragungsgründe, die gesetzliche Indikatoren für die Kreditunwürdigkeit des Schuldners sind:

 

Rn 3

Nr 1 betrifft eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für den Fall, dass der Schuldner seine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verletzt, indem er zB zum Termin nicht erscheint, die Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung (§ 802c III) verweigert oder indem er die für die Abnahme erforderlichen Dokumente (vgl § 802f I 3) nicht vorlegt. Nr 1 greift dann nicht, wenn der Schuldner an der Abgabe der Vermögensauskunft entschuldigt oder aus triftigem Grund nicht mitwirkt (vgl § 802g I 1) (Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 4). Die Behauptung des Schuldners, die titulierte Forderung sei unbegründet, kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht berücksichtigt werden (vgl AG Bergheim FoVo 19, 10 Rz 14). Eine nach Ansicht des Gläubigers falsche Auskunft ist einer Auskunftsverweigerung nicht gleichzusetzen (Schuschke/Walker/Schuschke/Grieß Rz 2). Die Eintragungsanordnung obliegt dem GV, der für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig war. Sowohl die Haftanordnung zur Erzwingung der Vermögensauskunft nach § 802g als auch die Einholung von Fremdauskünften nach § 802l bleiben neben der Eintragungsanordnung möglich (BTDrs 16/10069, 37). Ein Zahlungsplan nach § 802b steht einer Eintragungsanordnung nicht nur gem Nr 3 S 2, sondern auch nach § 882c I Nr 1 entgegen (BGH NJW 16, 876 [BGH 21.12.2015 - I ZB 107/14]; LG Stuttgart 6.9.18 – 19 T 264/18 Rz 53).

 

Rn 4

Nach Nr 2 erfolgt eine Eintragung, wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aussichtslos erscheint. Eine Eintragung erfolgt mithin, wenn zwar Vermögensmasse vorhanden ist, diese aber erkennbar nicht zur Begleichung der Forderung des Gläubigers ausreicht. Die Offensichtlichkeit der Aussichtslosigkeit muss mit Händen zu greifen sein (Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 7). Die Norm verlangt somit eine Prognoseentscheidung des zuständigen GV, wobei in Zweifelsfällen ein Vollstreckungsversuch vorauszugehen hat, um einen erheblich...

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