Gesetzestext

 

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

 

Rn 1

Basis der endgültigen Verteilung ist das Urt. Ergeht ein die Klage abweisendes Sachurteil oder ein Versäumnisurteil gegen den Kl, dann wird der ursprüngliche Plan ausgeführt. Bei Erfolg oder teilweisem Erfolg wird entweder gem der Anordnung im Urt ein neuer Plan aufgestellt, über den neu verhandelt werden muss, oder der Plan wird nach Maßgabe der Feststellungen des Urteils ausgeführt. Das Verteilungsgericht ersucht vAw gem § 15 HinterlO die Hinterlegungsstelle um Auszahlung des Betrages an die Gläubiger, nach hM ist Rechtskraft des Urteils erforderlich, die vorläufige Vollstreckbarkeit reicht nicht aus. Der Gläubiger muss die Rechtskraft des Urteils nachweisen (Zö/Seibel Rz 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen