Rn 4

Tritt ein Nichtanwalt als Prozessbevollmächtigter auf, ist vAw zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Vollmacht vorliegt. Eine Vollmachtsrüge stellt eine Anregung zur Amtsprüfung dar. Auf die Prüfung darf auch im Einverständnis mit dem Gegner nicht verzichtet werden (St/J/Jacoby § 88 Rz 7; MüKoZPO/Toussaint § 88 Rz 7). Dies gilt auch für Inkassounternehmen, denn mit deren Erwähnung in § 79 II Nr 4 ist noch keine Gleichstellung mit Rechtsanwälten iSv § 88 II verbunden (AG Hannover NJW 10, 3313 [OLG Stuttgart 01.07.2010 - 18 UF 72/10]). Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten zur Vorlage der Vollmachtsurkunde aufzufordern (§ 80), denn nur so kann die Beweisbarkeit der Bevollmächtigung gesichert werden (Köln Rpfleger 76, 101, 102; Hamm NJW 79, 2316; MüKoZPO/Toussaint § 88 Rz 8; Musielak/Voit/Weth § 88 Rz 7; aA St/J/Jacoby § 88 Rz 6). Das Rechtsmittelgericht hat auch die ordnungsgemäße Vollmacht des Vertreters in der Vorinstanz zu prüfen (BGH NJW 01, 2095, 2096 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 309/00]; St/J/Jacoby § 88 Rz 8a; B/L/H/A/G/Weber § 88 Rz 9).

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