Gesetzestext

 

(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.

(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.

 

Rn 1

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat (§ 802). Diese Zuständigkeit ist ausschließlich, die sachliche Zuständigkeit ergibt sich ansonsten nach der Höhe des Streitwertes. Der Streitwert ist der Betrag, dessen andere Verteilung vom beteiligten Gläubiger verlangt wird. (Zö/Seibel Rz 1). § 879 gilt nur für die Widerspruchsklage des § 878 I, für die Bereicherungsklage des § 878 II gilt die allgemeine Zuständigkeit. Wenn auch nur bei einem widersprechenden Gläubiger die Zuständigkeit des Landgerichts erreicht ist, dann gilt für alle andere widersprechenden Gläubiger ebenfalls diese Zuständigkeit gem § 879 II, da eine Zersplitterung der Verfahren in einer Sache verhindert werden soll. Wenn keine der Klagen die Zuständigkeit des Landgerichtes begründet, ist das Amtsgericht zuständig. Eine Addition der verschiedenen Klagen findet nicht statt. Diese Zuständigkeit ist disponibel, es müssen aber alle an einem Widerspruch aktiv oder passiv Beteiligten zustimmen. Eine andere Zuständigkeit als die des Verteilungsgerichts kann nicht vereinbart werden. Umgekehrt kann auch die Zuständigkeit des Landgerichts vereinbart werden, wenn an sich die Zuständigkeit des Verteilungsgerichts gegeben ist (B/L/A/H Rz 3). Wird in der Rechtsmittelinstanz die Klage umgestellt auf eine Widerspruchsklage, so bleibt dennoch die ursprüngliche Zuständigkeit bestehen (BGH NJW 01, 2477 [BGH 26.04.2001 - IX ZR 53/00]).

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