Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. 2Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.

(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.

 

Rn 1

Nach Ablauf der Frist und nach Anfertigung des Teilungsplanes bestimmt das Gericht einen Termin, zur Verhandlung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung. Die Terminsbestimmung erfolgt vAw, für die Ladungsfrist gilt § 217. Die Ladung des Schuldners ist gem Abs 3 entbehrlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ansonsten der Schuldner zum Termin zu laden ist. Mindestens drei Tage vor dem Termin muss der Teilungsplan auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. Dabei soll es sich nach allgemeiner Ansicht um eine Sollvorschrift handeln, deren Verletzung lediglich einen Vertagungsgrund, kein Anfechtungsrecht gibt (Wieczorek/Schütze/Storz Rz 4 mwN). Eine Übersendung des Teilungsplanes an die Parteien ist nicht erforderlich, kann aber erfolgen. Der Vertagungsgrund entfällt durch rügelose Einlassung. Der Termin ist nichtöffentlich.

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