Gesetzestext

 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

 

Rn 1

Der Vorbehalt gilt ausschließlich für die landesrechtlich noch zulässigen Privatbahnen, zB in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen, nicht für die Deutsche Bahn.

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