Gesetzestext

 

(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.

(2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.

A. Auswirkungen von Veränderungen der zu vollstreckenden Forderung auf die Hypothek.

I. Materiell-rechtliche Veränderungen.

 

Rn 1

Sobald die Sicherungshypothek entstanden ist, gelten für sie die Vorschriften des BGB über die Hypothek entsprechend und damit auch die Regelungen über die Eigentümergrundschuld. Bei Änderungen der Forderung ist damit zu unterscheiden:

  • Besteht die vollstreckte Forderung von vornherein nicht, so erwirbt der eingetragene Eigentümer die Sicherungshypothek als Eigentümergrundschuld (§§ 1163, 1177 BGB). Es gilt also insb dann, wenn der Schuldner den Gläubiger befriedigt. Daran ändern auch später eintretende Eigentumswechsel des belasteten Grundstücks nichts. Daraus folgt, dass bei einem Eigentumswechsel des mit einer Sicherungshypothek, hier eine Höchstbetragshypothek aufgrund eines Arrestes, belasteten Grundstücks zur Löschung auch die Bewilligung des früheren Grundstückseigentümer erforderlich ist, da in Höhe des nicht ausgefüllten Teiles eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, die nach dem Eigentumswechsel zur Fremdgrundschuld des ehemaligen Eigentümers am Grundstück des Erwerbers geworden ist (Frankf MittBayNot 84, 85).
  • Erlischt die Forderung nach der Eintragung, so erwirbt sie der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Erlöschens als Eigentümergrundschuld (§ 1163 I 2 BGB).
  • Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer als Hypothek (§ 1168 BGB).

II. Wirkungen der Rückschlagsperre in der Insolvenz.

 

Rn 2

Hat ein Insolvenzgläubiger innerhalb des letzten Monats vor dem Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens oder während des Eröffnungsverfahrens eine Zwangshypothek an einem Grundstück des Insolvenzschuldners erwirkt, so ist diese Sicherung gem § 88 InsO unwirksam. Dabei handelt es sich um eine absolute schwebende Unwirksamkeit ggü jedermann (BGH NJW 06, 1286). Deshalb erlischt die Zwangssicherungshypothek, eine entsprechende Anwendung von § 868 findet nicht statt. Allerdings kann die Zwangssicherungshypothek ohne neue Eintragung neu entstehen, wenn der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück aus der Insolvenzmasse freigibt und das Recht als Buchposition noch besteht und iÜ die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung weiterhin gegeben sind (BGH NJW 06, 1286 [BGH 19.01.2006 - IX ZR 232/04]). Die Löschung der unwirksamen Sicherungshypotheken durch den Insolvenzverwalter erfolgt nach § 22 GBO mit Vorlage der Bestallungsurkunde, des Eröffnungsbeschlusses sowie der Löschungsbewilligung nach § 29 GBO des Insolvenzverwalters, da die Zwangshypothek zur Eigentümergrundschuld geworden ist (OLGR Ddorf 04, 88).

Andererseits kann der Insolvenzverwalter von einem nachrangigen Gläubiger, der in einem Versteigerungsverfahren keinen Erlös erwarten kann, nicht die Löschung seiner Sicherungshypothek verlangen (BGH Urt v 30.4.15; IX ZR 301/13). Anders ist es, wenn erstmals die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem Grundstück beantragt wird, welches der Insolvenzverwalter aus der Masse freigegeben hat; die Zwangsvollstreckung bleibt unwirksam gem § 89 I InsO (LG Frankfurt/O BeckRS 17, 107868 m zust Anm Keller).

III. Prozessuale Sonderfälle nach § 868.

 

Rn 3

§ 868 regelt die Sonderfälle, die sich durch die Tatsache der Zwangsvollstreckung ergeben, insb die, die sich iRd vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Berücksichtigung von Sicherheitsleistungen, sowie iRd Einstellung der Zwangsvollstreckung ergeben. Voraussetzung ist eine wirksam entstandene Sicherungshypothek. (auch Arrestsicherungshypothek, Zö/Seibel Rz 2).

1. Gerichtliche Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit der Forderung.

 

Rn 4

§ 868 I betrifft die Fälle, in denen eine Auswirkung im Verfahren auf die materiell-rechtliche Verpflichtung eintritt. Wird nach Eintragung der Hypothek der Titel aufgehoben, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels aufgehoben, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, so erwirbt der derzeitige Eigentümer des Grundstücks die Hypothek als Eigentümergrundschuld. Es ist unerheblich, ob er mit dem Titelschuldner identisch ist, zB wenn zwischenzeitlich ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, wird die Sicherungshypothek nicht Fremdgrundschuld des Schuldners. Die Umwandlung der Sicherungshypothek in eine Eigentümergrundschuld findet statt, soweit die Entscheidung erlassen ist. Die maßgebliche Entscheidung muss vollstreckbar sein, demnach rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar. Eine Einigung der Parteien auch als Prozessvergleich reicht nicht aus, es muss eine gerichtliche Entscheidung vorliegen (Wiezcorek/Schütze/Storz § 868 Rz 12), wobei hierbei zu erwägen ist, ob als gerichtliche Entscheidung hierzu der Vergleich gem § 278 V ZPO oder der ...

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