Rn 21

Als Sicherungshypothek ist auch die Zwangssicherungshypothek streng akzessorisch. Erlischt die Forderung nach Eintragung der Hypothek, dann erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek als Eigentümergrundschuld gem § 1163 BGB. War der titulierte Anspruch zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek bereits erloschen, so steht die Hypothek ebenfalls dem Eigentümer zu. Er muss sein Recht in diesem Fall mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 18). Wenn Schuldner und Eigentümer des Grundstücks nicht identisch sind, was auch bei der Zwangshypothek vorkommen kann, wenn ein mit einer Zwangshypothek belastetes Grundstück weiterveräußert wird, gilt auch § 1164 BGB. Die Sicherungshypothek geht auf den persönlichen Schuldner über, soweit er von dem Eigentümer Ersatz verlangen kann.

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