Rn 23

Wird trotz vollstreckungsrechtlichem Mangel die Sicherungshypothek eingetragen, so ist sie nach hM nicht nichtig, sondern anfechtbar. Sie entsteht bei Heilung des Mangels mit rangwahrender Wirkung. So zB wenn bei Eintragung der Zwangshypothek die Zustellung des Titels noch nicht erfolgt und die Wartefrist des § 750 II noch nicht abgelaufen war, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts beide Voraussetzungen vorliegen (Hamm Rpfleger 97, 393 [OLG Hamm 23.01.1997 - 15 W 514/96]). Anders ist es, wenn ein unheilbarer Mangel besteht und dieser sich bereits aus dem Eintragungsvermerk bzw den Eintragungsunterlagen ergibt. Dann ist die Hypothek nichtig, das Grundbuch unrichtig. Bsp: Fehlender Vollstreckungstitel, Betrag unter 750 EUR.

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