Rn 25

Ein eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters einer GbR führt regelmäßig gem § 728 II BGB zur Auflösung der Gesellschaft und damit zur Auseinandersetzung gem den §§ 730 ff BGB. Die Gesellschafterinsolvenz bei einer Personenhandelsgesellschaft führt grds nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Gesellschafters (Jaeger/Eckardt InsO § 83 Rz 21, 25). Von der Insolvenz eines Miterben wird der Nachlass nicht berührt. Lediglich sein Anteil an dem Nachlass fällt in die Insolvenzmasse (Jaeger/Eckardt InsO § 83 Rz 29).

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