Rn 15

Die Rechte werden grds nach den allgemeinen Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen der §§ 829 ff vollstreckt. Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Antrag muss bestimmt sein und das zu pfändende Recht verlässlich bezeichnen. Abgesehen vom Sonderfall des § 857 II bedarf es deswegen eines Arrestatoriums. Dem Drittschuldner ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Pfändungsgegenstands zu verbieten, Zahlungen oder andere Leistungen an den Schuldner zu erbringen oder zu gebieten, die notwendige Mitwirkung an dem Verbot des § 829 I 2 zuwiderlaufenden Verfügungen des Schuldners zu unterlassen (NJW 14, 3213 [BVerfG 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11] Rz 31; BGH 16.12.20 – VII ZB 10/20 Rz 22). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3).

 

Rn 16

Das Verfahren zur Pfändung grundbuchfähiger Rechte gem Abs 6 bzw der Eigentümergrundpfandrechte ist an § 830 ausgerichtet. Buchrechte sind in das Grundbuch einzutragen, die Pfändung verbriefter Rechte wird mit Briefübergabe wirksam (Wieczorek/Schütze/Lüke § 857 Rz 3). Die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden und von anderen nicht selbständig durchsetzbaren Positionen kann bereits durch Hilfspfändung nach § 836 III 3 geltend gemacht werden.

 

Rn 17

Das Vollstreckungsgericht prüft, ob aufgrund der Angaben des Gläubigers das Recht bestehen kann und ob es pfändbar ist (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz § 857 Rz 7). Ist ein Gegenstand nach § 811 unpfändbar, kann auch ein Miteigentumsanteil daran nicht gepfändet werden (Brox/Walker Rz 802). Dies trifft etwa auf einen Hausratsgegenstand zu, der ohne Einwilligung des anderen Ehegatten nicht übertragen und deswegen nicht gepfändet werden darf (LG Krefeld NJW 73, 2304 [LG Krefeld 29.03.1973 - 4 T 27/73]).

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