Rn 51

Eine offene Eigentümergrundschuld ist im Grundbuch auf den Namen des Schuldners eingetragen, § 1196 I BGB. Eine verdeckte Eigentümergrundschuld entsteht gesetzlich aus einer noch für einen Dritten eingetragenen Hypothek oder Grundschuld, §§ 1163, 1168, 1170 II, 1177 I, 1192 BGB (Gottwald/Mock § 857 Rz 421). Eine künftige Eigentümergrundschuld ist pfändbar und ein Pfändungsbeschluss kann erlassen werden. Die Eigentümergrundschuld darf jedoch erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn sie entstanden ist (ohne diese Differenzierung BGH NJW 70, 322, 323). Deswegen kann die Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld nicht ins Grundbuch eingetragen werden (OLGR Celle 06, 817).

 

Rn 52

Die Pfändung der Eigentümergrundschuld erfolgt nach Abs 6 iVm den §§ 829, 830 (BGH NJW 79, 2045; MüKoBGB/Lieder § 1163 Rz 63; aA nach § 857 II Gaul/Schilken/Becker-Eberhard § 58 Rz 15 ff; Umwandlung in Zwangshypothek gem § 867 III Mylich ZZO 126 [2013], 203, 207). Bei der offenen Eigentümergrundschuld bestehen keine besonderen Anforderungen. Erforderlich ist neben der Zustellung an den Schuldner, Abs 2, die Übergabe des Grundschuldbriefs oder die Eintragung der Pfändung ins Grundbuch (BGH NJW 79, 2045 [BGH 06.04.1979 - V ZR 216/77]).

 

Rn 53

Pfändbar ist auch die vorläufige Eigentümergrundschuld aus § 1163 BGB bei einer beabsichtigten Hypothekenbestellung bevor die Forderung entsteht. Gepfändet werden kann allerdings nur dasselbe Recht, das dem Schuldner zusteht, dh eine unter einer auflösenden Bedingung stehende, mit der Valutierung wegfallende Grundschuld (BGH NJW 70, 322). Ist die durch eine Höchstbetragshypothek nach § 1190 BGB gesicherte Forderung noch nicht entstanden, existiert eine auflösend bedingte Eigentümergrundschuld. Sie kann gepfändet, aber nicht eingetragen werden (RGZ 120, 110, 112). Eine Eintragung kann erst dann erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass eine weitere Valutierung nicht mehr erfolgt (B/L/H/A/G/Nober § 857 Rz 26). Eine dennoch erfolgte Eintragung und Pfändung ist wirksam (RGZ 120, 110, 112).

 

Rn 54

Bei einer verdeckten Eigentümerbriefgrundschuld genügt es, wenn der Gerichtsvollzieher den im Besitz des Schuldners befindlichen Brief wegnimmt. Besitzt ein Dritter den Brief, kann der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners pfänden und ggü dem Dritten geltend machen (Stöber/Rellermeyer Rz F.176).

 

Rn 55

Besteht das Briefrecht tw als Eigentümergrundschuld und tw als Fremdgrundschuld für einen Dritten, kann der Schuldner (Eigentümer) vom Dritten zwar nicht Herausgabe des Briefs verlangen. Vom Schuldner geltend gemacht und vom Titelgläubiger gepfändet werden können aber das Miteigentum am Brief, §§ 1008, 952 BGB, der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft am Brief, §§ 749 I, 752 BGB, die Ansprüche auf Vorlage des Briefs bei der zuständigen Stelle zur Herstellung und Aushändigung eines Teilbriefs, § 1145 I 2 BGB, sowie der Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB. Die Pfändung wird mit Übergabe des Teilbriefs wirksam (Stöber/Rellermeyer Rz F.180).

 

Rn 56

Bei einer verdeckten Eigentümerbuchgrundschuld muss wegen der nach § 39 GBO erforderlichen Voreintragung des Betroffenen zunächst der Schuldner eingetragen werden. Dazu muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen werden. Die dafür erforderlichen Urkunden kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gem § 836 III 3 wegnehmen. Anderenfalls muss der Gläubiger den Anspruch des Schuldners gegen den Buchberechtigten auf Quittung, § 1144 BGB, oder Grundbuchberichtigung, § 894 BGB, pfänden und sich überweisen lassen. Erfüllt der Buchberechtigte daraufhin nicht, muss der Titelgläubiger einen Einziehungsprozess führen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 857 Rz 17).

 

Rn 57

Zur Verwertung ist eine Überweisung zur Einziehung nach den §§ 857 I, 835, 837 möglich, da die Eigentümergrundschuld einen Nennwert besitzt. Nach den §§ 857 I, 844 kann auch eine andere Verwertungsart angeordnet werden, wie die Veräußerung oder Versteigerung. Besitzt der Gläubiger gem § 1147 BGB einen Duldungstitel, kann er die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. § 1197 I BGB steht dem nicht entgegen, weil der Titelgläubiger und nicht der Eigentümer die Zwangsvollstreckung betreibt.

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