Rn 63

Das Recht auf das Patent, § 6 PatG, der Anspruch auf Erteilung des Patents, § 7 PatG, und das Recht aus dem Patent, § 9 PatG, sind nach § 15 I 2 PatG übertragbar und damit gem § 851 I pfändbar (BGH NJW 94, 3099, 3100). Dabei setzt sich das Pfändungspfandrecht an der durch die Anmeldung begründeten ›Anwartschaft‹ nach Erteilung des Patents an diesem fort (BGH NJW 94, 3099, 3100 [BGH 24.03.1994 - X ZR 108/91]). Vor Anmeldung ist das Recht nur pfändbar, wenn ein Verwertungswille an der im Wesentlichen fertiggestellten Erfindung besteht (BGH NJW 55, 628, 629). Wirksam wird die Pfändung nach Abs 2 durch Zustellung an den Schuldner.

 

Rn 64

Auch nach der Pfändung bleibt das Patentrecht dem Inhaber. Der Pfandgläubiger erlangt kein eigenes ausschließliches Benutzungsrecht am Patent. Das Recht zur Eigennutzung des Patents durch den Patentinhaber, § 9 PatG, wird bis zu einer etwaigen Pfandverwertung des gepfändeten Patentrechts ebenso wenig eingeschränkt wie der Fortbestand der bereits vor der Pfändung begründeten Lizenzrechte. Der Pfändungspfandgläubiger ist daher nicht berechtigt, den Abnehmern des Patentinhabers die Benutzung der von diesem oder dem Inhaber einer fortbestehenden Lizenz erworbenen patentgemäßen Gegenstände zu untersagen (BGH NJW 94, 3099, 3101 [BGH 24.03.1994 - X ZR 108/91]). Der Schuldner darf nur die Maßnahmen treffen, die dem Erhalt des Patentrechts dienen, wie die Zahlung der Patentgebühr. Die Verwertung erfolgt nach den §§ 857 I, 844.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen