Rn 2

Vom personellen Anwendungsbereich wird der Landwirt geschützt. Landwirt ist, wer haupt- oder nebenberuflich eine Landwirtschaft betreibt (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851a Rz 1). Der Begriff entspricht dem aus § 811 Nr 4 (§ 811 Rn 22). Zur Landwirtschaft gehören die der Urerzeugung dienenden Betriebe der Bodenbewirtschaftung oder Bodennutzung durch Tierhaltung, also Acker-, Obst- und Weinbau, Vieh-, Geflügel- und Fischzucht, Binnenfischerei, Imkerei, Gärtnerei, Forstwirtschaft und Baumschulen (BGHZ 24, 169, 171). Der Landwirt muss den Beruf selbständig ausüben und das Unternehmerrisiko tragen. Geschützt ist auch der Genosse einer landwirtschaftlichen Genossenschaft. Unerheblich ist, ob der Landwirt einen eigenen oder einen gepachteten Betrieb bewirtschaftet.

 

Rn 3

Vom sachlichen Anwendungsbereich werden Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfasst. Der Begriff der Erzeugnisse entspricht dem in § 811 Nr 4. Dies schließt Kaufgeldforderungen aus der Veräußerung von Obst, Gemüse, Getreide, Vieh und Geflügel ein. Dazu gehören auch das Milchgeld (LG Bonn DGVZ 83, 153) und die Bullenprämie (LG Koblenz JurBüro 03, 382, 383). Soweit staatliche Subventionen erwerbswirtschaftliche Einnahmen ersetzen und den Kaufpreis ergänzen oder an dessen Stelle treten, sind sie nach der Funktion von § 851a dem Pfändungsschutz unterstellt (BGH NJW-RR 09, 411 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 92/07] Rz 16). Auf den Anspruch auf Auszahlung einer Ausgleichszahlung in benachteiligten Gebieten ist § 851a I nicht entspr anwendbar (BGH JurBüro 12, 494). Anders als nach § 851b I 2 sind Barmittel und Guthaben aus den Verkäufen nicht geschützt (St/J/Würdinger § 851a Rz 1).

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