Rn 21

Ansprüche, die nicht ohne eine Inhaltsänderung übertragen werden können, sind nach § 399 Alt 1 BGB nicht abtretbar und demzufolge gem § 851 I, II unpfändbar. Befreiungsansprüche aus § 257 S 1 BGB sind deswegen grds nicht abtretbar. Dies gilt auch für den Befreiungsanspruch eines Betriebsrats wegen der Kosten einer Fortbildungsmaßnahme. Zugunsten des Trägers der Fortbildungsmaßnahme ist der Anspruch allerdings pfändbar (BGH ZInsO 18, 92 Rz 13 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen