Rn 31

Hat das Gericht das Konto von Pfändungen freigestellt, kann jeder Gläubiger beantragen, diese Anordnung aufzuheben. Jeder von der Freistellung betroffene Gläubiger, also auch ein nachrangiger Vollstreckungsgläubiger, kann den Antrag stellen.

 

Rn 32

Die Freistellung ist aufzuheben, wenn entweder ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Anordnung überwiegende Belange dieses Gläubigers entgegenstehen. Funktional entspricht die erste Alternative der Regelung in § 850g S 1. In erster Linie werden sich die veränderten Umstände auf die Verhältnisse des Schuldners beziehen, dem höhere Kontoguthaben zustehen, als vorhergesehen. Es kann sich aber auch die Interessenlage des Gläubigers geändert haben. Insoweit besteht eine Überschneidung mit der zweiten Alternative. Der Antragsteller muss die veränderte Sachlage substanziiert darlegen und beweisen.

 

Rn 33

Der Gläubiger kann sich mit seinem Aufhebungsantrag außerdem auf überwiegende eigene Belange stützen. Wegen der Bindungswirkung der Freistellungsentscheidung (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus § 850l Rz 2) sind regelmäßig nur veränderte eigene Belange zu beachten. Ausnahmsweise können auch die bei der Freistellungsentscheidung existenten Interessen des Gläubigers berücksichtigt werden, wenn sie nicht in die rechtskräftige Ausgangsentscheidung eingehen konnten, etwa weil der Gläubiger nicht angehört wurde.

 

Rn 34

Im Verfahren über den Aufhebungsantrag ist der Schuldner anzuhören, denn das Anhörungsverbot aus § 834 endet mit Erlass des Pfändungsbeschlusses (vgl § 850g Rn 11). Zudem ist das Konto ohnehin von den Pfändungswirkungen freigestellt. Ein Aufstockungsbetrag ist zugunsten des Schuldners zusätzlich zu berücksichtigen, wenn er, ggf auch konkludent, einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags für das Pfändungsschutzkonto gestellt hat.

 

Rn 35

Die Wirkung der Aufhebung tritt für die Zukunft ein. Grds erfasst sie alle betroffenen Pfändungen. Dies gilt auch, wenn die Aufhebung wegen der überwiegenden Belange eines neuen Gläubigers erfolgt (aA Goebel Kontopfändung Rz 116; Homann ZVI 13, 6, 10). Sonst käme es zu einem Wertungswiderspruch mit einem neuen Freistellungsantrag des Schuldners.

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