Rn 148

Ein einfaches Zahlungsverkehrskonto ohne Pfändungsschutz ist nach den §§ 115, 116 InsO nicht insolvenzfest. Vor allem aber fällt das gesamte Guthaben in die Masse, da Pfändungsschutz nur über ein Pfändungsschutzkonto gewährt wird (Ahrens NJW-Spezial 17, 341). Deswegen ist ein Pfändungsschutzkonto für einen sicheren Zahlungsverkehr in der Insolvenz erforderlich. Die Ersteinrichtung eines Pfändungsschutzkontos durch vertragliche Vereinbarung mit dem Kreditinstitut nach § 850k VII 1 ist jederzeit möglich. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert den Schuldner nicht an Verpflichtungen (ebenso jetzt Casse ZInsO 15, 1033, 1035).

 

Rn 149

Die Umwandlung eines bestehenden Zahlungsverkehrs (Giro)kontos kann unproblematisch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einseitige Erklärung nach § 850k VII 2 in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen, da jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der Zahlungsdiensterahmenvertrag fortbesteht. In den ersten vier Wochen nach Eröffnung kann der Schuldner ein Girokonto umwandeln, wie aus dem gem § 36 I 2 InsO entspr anzuwendenden § 850k I 4 folgt (KK-InsO/Hess §§ 35, 36 Rz 1555; Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 44; Casse InsbürO 12, 332; Günther ZInsO 13, 859, 861; Schmidt InsbürO 13, 14, 15; Sudergat ZVI 13, 169, 171; Weiland VIA 15, 89 f; Cranshaw/Welsch DZWIR 16, 53, 63; sa MüKoZPO/Smid § 850k Rz 10; aA Obermüller InsbürO 13, 180, 185; Lissner ZVI 17, 222, 226). Als speziellere Regelung verdrängt diese Vorschrift die §§ 115, 116 InsO. Für die Entscheidung, ob der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Konto umwandeln kann, ist das Prozessgericht zuständig (BGH NZI 14, 414 [BGH 13.02.2014 - IX ZB 91/12], mAnm Richter = VIA 14, 35 mAnm Strüder). Der Eröffnungsbeschluss steht dem Überweisungsbeschluss gleich. Für die Fristberechnung gilt § 9 I 3 InsO (aA Casse ZInsO 12, 1402). Während der Frist darf keine Auszahlung an den Insolvenzverwalter erfolgen (Busch VuR 14, 76, 77). Die Umwandlung wirkt vier Wochen zurück (Cranshaw/Welsch, DZWIR 16, 53, 61). Ein zu Beginn des Zeitraums bestehendes oder während dieser Zeit entstandenes Guthaben, das nach den Freibeträgen unpfändbar ist, fällt nicht in die Insolvenzmasse. Der Schuldner kann zugleich eine Erhöhung des Freibetrags verlangen. Ob nach Ablauf dieser Frist eine Kontoumwandlung möglich ist (MüKoZPO/Smid § 850k Rz 9), erscheint nicht selbstverständlich, denn über massefreie Guthabenforderungen verfügt der Schuldner erst nach Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Wenn ein Girokonto besteht, kann der Schuldner als Konsequenz aus seiner fortbestehenden Verpflichtungsfähigkeit die Umwandlung erklären. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht berechtigt, die Umwandlung zu verlangen (AG Kandel BeckRS 11, 22915). Jedenfalls in der Frist des entspr anwendbaren § 835 IV ZPO darf das Kreditinstitut nicht an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zahlen. Die Umwandlung ist nicht anfechtbar, weil eine Anfechtung gegen den Schuldner nach § 143 InsO ausgeschlossen ist und der Schuldner ein nicht massezugehöriges höchstpersönliches Recht geltend macht (Weiland VIA 15, 89, 90; aA Obermüller InsbürO 13, 180, 185). Nach der grds fristgerechten Umwandlung darf ein Guthaben in Höhe des durch die Umwandlung begründeten Kontopfändungsschutzes nicht an den Insolvenzverwalter ausgezahlt werden.

 

Rn 150

Ein bestehendes Pfändungsschutzkonto ermöglicht dem Schuldner auch im Eröffnungsverfahren, trotz Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II Nr 2 InsO, den Zugriff auf das unpfändbare Kontoguthaben. Das Konto erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es wird zwar tw angenommen, dass der dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende Zahlungsdiensterahmenvertrag zusammen mit der Girovereinbarung gem den §§ 115, 116 InsO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt (HK-InsO/Keller § 36 Rz 83; du Carrois ZInsO 09, 1801, 1805; sa dens ZInsO 2010, 2276, 2279; Knees ZInsO 11, 511). Allerdings erlöschen nur Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners beziehen. Da das unpfändbare Guthaben auf dem Konto nicht zur Masse gehört und das Pfändungsschutzkonto auf Guthabenbasis geführt wird, ist das Pfändungsschutzkonto insolvenzfest (LG Verden ZIP 13, 1954; AG Nienburg NZI 13, 652; AG Verden ZVI 13, 196; AG München VuR 15, 68; St/J/Würdinger § 850k Rz 46; HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 67 f; Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 43; MüKoInsO/Peters § 36 Rz 64; Uhlenbruck/Hirte § 36 Rz 39; Graf-Schlicker/Kexel § 36 Rz 21; Weiß S 216; Büchel ZInsO 10, 20, 26; Jaquemoth/Zimmermann ZVI 10, 113, 116; Busch VIA 10, 57, 58; dies VuR 14, 76; Bitter ZIP 11, 149, 158; Stritz InsbürO 12, 207, 209; Casse ZInsO 12, 1402, 1404; ders ZInsO 15, 1033, 1034; Günther ZInsO 13, 859, 860; Schmidt InsbürO 13, 14, 16; Obermüller InsbürO 13, 180, 181; Sudergat ZVI 13, 169, 171; George VIA 13, 73, 74; Kreft FS Schlick, 247, 260; Weiland VIA 15, 89; Cranshaw/Welsch, DZWIR 16, 53, 60; Bitter FS Köndgen, 83, 111; sa Kohte/Busch ZVI 06, 142, 143). Di...

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