Rn 12

In der praktisch wichtigeren Gestaltung schützt § 850h II den Gläubiger, wenn der Schuldner bei einem Dritten Dienste leistet, ohne eine angemessene Vergütung zu erhalten (BAG NZA 09, 163 [BAG 22.10.2008 - 10 AZR 703/07] Rz 13). Nach § 850h II ist der Zugriff des Gläubigers auf den Drittschuldner gerechtfertigt, wenn diesem auf Kosten des Gläubigers ein unangemessener Vorteil zufließt, weil er als Empfänger unbelohnter Dienstleistungen des Schuldners regelmäßig sein Vermögen mehren oder zumindest Aufwendungen sparen konnte (Ddorf NJW-RR 89, 390 [OLG Düsseldorf 01.12.1988 - 8 U 47/88]). Nicht jede unentgeltliche Tätigkeit oder unverhältnismäßig geringe Vergütung eröffnet freilich die Pfändung (aA Zö/Herget § 850h Rz 3). Der Schuldner kann etwa aus verwandtschaftlichen oder persönlichen Gründen unentgeltlich arbeiten, ohne § 850h II zu erfüllen (B/L/H/A/G/Nober § 850h Rz 2). Entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach den Maßstäben des § 850h II üblicherweise vergütungspflichtig ist und ob eine unentgeltliche Tätigkeit die Gläubigerinteressen grob missachtet (BAG NJW 78, 343). Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH NJW 79, 1600, 1601; LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 10, 380). Zumeist wird der Schuldner bei einer Lohnverschleierung im Unternehmen eines Ehegatten oder Verwandten tätig.

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