Rn 34
Pfändet der Gläubiger nach Abs 1, können Schuldner und Drittschuldner gegen den Pfändungsbeschluss Erinnerung gem § 766 einlegen. Gegen die Ablehnung der Pfändung kann der Gläubiger sofortige Beschwerde gem § 793 iVm § 11 I RPflG erheben (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850h Rz 18). Der Drittberechtigte kann Drittwiderspruchsklage nach § 771 erheben. Entspr gilt bei einer Pfändung gem Abs 2.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen