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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 850c ZPO – Pfänd ... / D. Dynamisierung der Pfändungsfreigrenzen (Abs 2a).

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 20

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen ist in Abs 2a eine dynamische Anpassungsregelung geschaffen worden. Danach ändern sich die unpfändbaren Beträge gem Abs 1 und Abs 2 S 2 zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres entspr der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags aus § 32a I Nr 1 EStG im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Diese Regelung soll ein dauerhaftes Herabsinken der Pfändungsfreibeträge unter das Existenzminimum verhindern. Dadurch werden gleichermaßen sozialstaatliche Aufgaben erfüllt wie die Gerichte vor Vollstreckungsschutzanträgen nach § 850f I bewahrt. Die veränderten Pfändungsfreigrenzen gelten kraft Gesetzes und sind vom Drittschuldner zu berücksichtigen, wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern, § 20 III iVm I EGZPO.

 

Rn 21

Erstmalig eröffnete die Regelung eine Anpassung zum 1.7.03. In der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2003 v 25.2.03 blieben die unpfändbaren Beträge unverändert (BGBl I, 276). Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 v 25.2.05 (BGBl I, 493) wurde eine Erhöhung um 5,93 % veröffentlicht. Diese Beträge galten unverändert in der Zeit vom 1.7.05 bis zum 30.6.11 (vgl Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 v 22.1.07, BGBl I, 64, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 v 15.5.09, BGBl I, 1141). Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 v 9.5.11 (BGBl I, 825) ist zum 1.7.11 eine Erhöhung um 4,44 % erfolgt. Durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 v 26.3.13 (BGBl I, 710) ist der Grundfreibetrag zum 1.7.13 auf EUR 1.045,04 erhöht worden. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 v 27.4.15 (BGBl I, 618) hat den Betrag auf EUR 1.073,88 und die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 v 7.4.17 (BGBl I, 750) auf EUR 1.133,80 festgesetzt. Nach der Pfändungsfreig...

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