Rn 20

Die Ansprüche sollen den Schuldner bei Erziehung, Schul- oder Berufsausbildung oder Studium unterstützen, zu Fortbildungsaufwendungen vgl Rn 9. Sie werden auf privatrechtlicher Grundlage etwa durch ArbG und Stiftungen, aber auch auf öffentlich-rechtlicher Basis erbracht. Dazu gehören Leistungen von Unternehmen mit dem Ziel, dass der Empfänger nach Abschluss eines Studiums seine Tätigkeit bei dem Unternehmen aufnimmt (Gottwald/Mock § 850a Rz 20). Auch ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter Erziehungsbetrag ist nach Nr 6 unpfändbar (BGH NJW-RR 06, 5; LG Essen VuR 17, 155; AG Konstanz VuR 18, 75). Dies gilt auch für den Erziehungsbeitrag als Bestandteil des Pflegegelds nach § 39 I SGB VIII (anders zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe BGH 9.12.20 – XII ZB 191/19). Unerheblich ist, ob der anspruchsberechtigte Schuldner unterhaltsverpflichteter Elternteil ist oder ob er sich selbst in der Ausbildung befindet. Geschützt ist auch die Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG (Celle KKZ 81, 203).

 

Rn 21

Keine Bezüge iSv Nr 6 stellen Sozialleistungen, wie Kindergeld (§ 850 Rn 22), Erziehungs- und Ausbildungsleistungen nach dem SGB VIII, BAföG etc dar, die den Pfändungsbeschränkungen aus § 54 SGB I unterliegen. Als Arbeitseinkommen zu pfänden und damit nicht nach Nr 6 zu beurteilen sind Anwärterbezüge auch der Referendare (Bambg Rpfleger 74, 30), Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden, Praktikantenvergütungen, der Sold der an den Bundeswehruniversitäten studierenden Soldaten, der Verdienst von Werkstudenten, Kindergartenzuschüsse sowie Kinder- bzw Familienzulagen des ArbG. Die Ausbildungsbeihilfe eines Strafgefangenen ist nicht nach Nr 6 unpfändbar (LG Kleve ZInsO 13, 836).

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