Rn 19

Geschützt sind Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird. Dies sind Sonderleistungen des ArbG aus einem bestimmten Anlass. Sie sind zweckgebunden allein für die anlässlich der Heirat, der Eingehung der Lebenspartnerschaft oder der Geburt entstandenen Ansprüche pfändbar. Dies betrifft Hausratsanschaffungen, Hochzeitsaufwendungen, zB für die Bewirtung, Arzt- bzw Hebammenkosten sowie Säuglingsausstattung einschl des Kinderwagens (St/J/Würdinger § 850a Rz 30). Der Anspruch der Mutter gegen den Vater auf Leistung der Entbindungskosten gem § 1615l BGB stellt einen nach § 850b I Nr 2 bedingt pfändbaren Unterhaltsanspruch dar (Stöber/Rellermeyer Rz C.169).

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