Gesetzestext

 

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.

(2) 1Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums. 2Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine Forderung. 3Der Treuhänder hat die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

 

Rn 1

§ 847a regelt das Verfahren bei Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und eintragungsfähigen Schiffsbauwerken. Deren Zwangsvollstreckung ist weithin der Vollstreckung in Grundstücke und Grundstücksbelastungen angeglichen, vgl §§ 830a, 837a, 870a. § 847a orientiert sich dabei am Muster des § 848. An die Stelle des Sequesters tritt der Treuhänder. Die Schiffshypothek ist stets eine Sicherungshypothek, § 41 SchiffsRG. Aufgrund der Pfändung eines auf Übereignung gerichteten Anspruchs vertritt der Treuhänder den Gläubiger beim Eigentumserwerb.

 

Rn 2

Nicht eingetragene bzw nicht eintragungsfähige Schiffe und Schiffsbauwerke werden dagegen wie bewegliche Sachen behandelt. Die darauf gerichteten Herausgabeansprüche sind nach § 847 zu pfänden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 847a Rz 1).

 

Rn 3

Für Luftfahrzeuge gilt gem § 99 II LuftFzG die Regelung entspr, wobei an die Stelle des eingetragenen Schiffs das in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug tritt.

 

Rn 4

Zu den Kosten vgl § 848 Rn 19 f.

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