Rn 21

Die anfallenden Gebühren und Kosten stellen Kosten der Zwangsvollstreckung iSv § 788 dar. Vom Schuldner sind die Kosten einer Vorpfändung als notwendige oder zweckentsprechende Maßnahme zu erstatten, wenn der Gläubiger begründeten Anlass zu der Besorgnis hatte, sonst seine Forderung nicht realisieren zu können (Frankf MDR 94, 843; aA KG JurBüro 87, 715, ausreichende Zeit zur freiwilligen Leistung). Ohne rechtzeitigen Vollstreckungsversuch sind die Kosten nicht erstattungsfähig (LAG Köln MDR 93, 915; LG Ravensburg DGVZ 98, 171, 172). Die Kosten sind auch zu erstatten, wenn der Schuldner bereits vor der Pfändung leistet. Auch die Kosten für mehrere Vorpfändungen können erstattungsfähig sein (Wieczorek/Schütze/Lüke § 845 Rz 29). Ist dem Gläubiger für die Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst diese auch die Kosten der noch nicht ausgebrachten Vorpfändung (aA AG Essen DGVZ 97, 46, gesonderter Antrag). Die Kosten der Vorpfändung können nach § 11 RVG auch gegen die eigene Partei festgesetzt werden (LG Freiburg JurBüro 12, 442).

 

Rn 22

Gerichtsgebühren entstehen nicht, auch nicht im Erinnerungsverfahren. Dem Gerichtsvollzieher steht für alle Amtshandlungen bei Anfertigung der Benachrichtigung die Gebühr gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 200 von EUR 16,– zu. Für die Zustellung erhält er die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 100 von EUR 10,–. Außerdem sind seine Auslagen gem KV Nr 711, 713 zu erstatten. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist die Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.

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