Rn 19

Gegen die Vorpfändung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme kann bei Ablehnung vom Gläubiger, sonst vom Schuldner, Drittschuldner oder einem beschwerten Dritten, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 (Ddorf NJW-RR 93, 831) eingelegt werden. Wird innerhalb der Monatsfrist der Vollstreckungstitel aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, ist gegen die Vorpfändung analog § 766 vorzugehen (aA Hascher/Lammers DGVZ 09, 92, 95f). Materielle Einwände sind mit der Widerspruchsklage zu verfolgen. Läuft die Frist aus § 845 II 1 ohne Pfändung ab, ist der Rechtsbehelf erledigt. Für einen nach Fristablauf ohne Pfändung eingelegten Rechtsbehelf fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Köln Rpfleger 91, 261 [OLG Köln 12.12.1990 - 2 W 201/90]). Der Beschl über die Aufhebung der Vorpfändung kann nicht mehr zulässig angefochten werden, weil die Vorpfändung entfallen ist (Köln DGVZ 89, 39, 40). Die Aufhebung kann aber entspr § 570 II bis zur Rechtskraft des Beschl ausgesetzt werden (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus § 845 Rz 11).

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