Rn 30

Die Kosten des Drittschuldnerprozesses, also des Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, sind als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 I grds erstattungsfähig (BGH NJW 19, 1816 Tz 7). Im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner sind die Drittschuldnerklage und deren Vorbereitung Vollstreckungsmaßnahmen. Die Kosten stellen deswegen keine Prozess-, sondern Vollstreckungskosten dar, für die das Veranlassungsprinzip gilt. Der Schuldner hat sie zu tragen, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt und hierdurch dessen Drittschuldnerklage als Vollstreckungsmaßnahme ausgelöst hat (BGH NJW 06, 1141 [BGH 20.12.2005 - VII ZB 57/05] Tz 10, 14; 19, 1816 Tz 11). Die Kosten sind erstattungsfähig, soweit sie notwendig sind, dh soweit der Prozess gegen den Drittschuldner nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist (BGH NJW 10, 1674 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09] Tz 10). Für die Festsetzungsfähigkeit der Kosten der Drittschuldnerklage nach § 788 I gegen den Schuldner ist keine vorherige Vollstreckung des Gläubigers gegen den Drittschuldner erforderlich (BGH NJW 19, 1816 [BGH 03.04.2019 - VII ZB 58/18] Tz 13).

 

Rn 31

Der Gerichtsvollzieher erhält die Gebühr gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 100 von EUR 10,–, bei Erfolglosigkeit gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 600 EUR 3,– sowie die Schreibauslagen nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 700 sowie ggf Wegegeld nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 711. Dem Rechtsanwalt des Gläubigers steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist die Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an. Der Anwalt des Drittschuldners erhält die Geschäftsgebühr gem VV 2300 (St/J/Würdinger § 840 Rz 34; Musielak/Voit/Flockenhaus § 840 Rz 12; aA MüKoZPO/Smid § 840 Rz 39; Zö/Herget § 840 Rz 18, VV 3309).

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